Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. 23
2die aus dem gerichts= und schutzherrlichen Verbande,
der früheren Erbuntertänigkeit, der früheren
Steuer= und Gewerbe = Verfassung herstammenden
Verpflichtungen.
Mit den ausgehobenen Rechten fallen auch die Gegen-
leistungen und Lasten weg, welche den bisher Berechtigten
dafür oblagen.“)
TDTitel UI. Vom Könige.
Art. 43. Die Person des Königs ist unverletzlich.
Art. 44. Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle
Regierungsakte des Königs bedürsen zu ihrer Gültigkeit die Gegen-
zeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit über-
nimmt.
Art. 45. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu.
Er ernennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der
Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung nötigen Verordnungen.
Art. 46. Der König führt den Oberbesehl über das Heer.
Art. 47. Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den
übrigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein anderes
verordnet.
Art. 48. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frie-
den zu schließen, auch andere Verträge mit fremden Regierungen zu
errichten. Letztere bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der
Kammern, sofern es Handelsverträge sind oder wenn dadurch dem
Staale Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt
werden.
Art. 49. Der König hat das Recht der Begnadigung und Straf-
milderung.
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten
Ministers kann dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer aus-
geübt werden, von welcher die Anklage ausgegangen ist.
Der König kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund
eines besonderen Gesetzes niederschlagen.
Art. 50. Dem Könige steht die Verleihung von Orden und an-
deren mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.
Er übt das Münzrecht nach Maßgabe des Gesetzes.
Art. 51. Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzun-
gen. Er kann sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auf-
lösen"). Es müssen aber in einem solchen Falle innerhalb eines Zeil-
raums von sechzig Tagen nach der Auflösung die Wähler und inner-
halb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der Auflösung die
Kammern versammclt werden.
P) Gesetz vom 14. April 1856 (4GE. 1756 S. 358).
*%) Die Erste Kammer (das Herrenhaus) kann nicht mehr aufgelbst werden, seit
dleselbe nicht mehr aus Wahlen hervorgeht (s. Art. 65—68).