Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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XXXVIII. 
Anumerkungen. 
Der Warenführer muß diesen Schein während der Beförderung des Bieres stets bei sich führen. 
Bei der Ausfuhr nach Bayern ist der Transportschein unter Vorführung der Sendung der im 
Transportschein als Erledigungsamt bezeichneten Steuer= oder Zollstelle in Bayern zur Beur- 
kundung der Einfuhr abzugeben. 
Bei der unmittelbaren Ausfuhr ins Zollausland ist der Transportschein der als Erledigungsamt 
bezeichneten Zollstelle des badischen Austrittsorts unter Vorführung der Sendung zur Beurkundung 
der Ausfuhr vorzulegen. 
Die Unterlassung der Vorschriften Ziffer 2 und 3 hat den Verlust der etwa beanspruchten Steuer- 
rückvergütung zur Folge. 
  
2lumerkungen. 
Bei der Ausfuhr von Bier nach Bayern behält das Erledigungsamt (die auswärtige Steuer= oder 
Zollstelle am Eintrittsort oder Eisenbahnabstoßort) den Transportschein selbst (d. h. den oberen 
Teil des Scheins) zurück und sendet nur die mit Bestätigung versehene Ankunftsbescheinigung an 
die badische Transportscheinausfertigungsstelle zurück. 
Bei der Ausfuhr von Bier unmittelbar ins Zollausland ist der Transportschein samt Ankunfts- 
bescheinigung von dem Erledigungsamte (d. i. der Zollstelle des badischen Austrittsorts) an die 
Transportscheinausfertigungsstelle zurückzusenden. 
 
	        
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