Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXVIII. 47 
Anlage 7. 
Stenereinnehmerei. 
Brau-Megister 
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die Ausfuhr-Braueeei . . .. i 
für 
das Nierteljahr 19 
Dieses Buch enthält.. Bilätter, die mit 
einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
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Anleitung zum Gebrauche. 
Für jede Biersorte ist im Brauregister eine Unterabteilung einzurichten; die in der 
Brauerei hergestellten Biersorten sind auf Seite 2 unter Hinweis auf die Seite des 
Brauregisters einzeln aufzuführen. 
Für jeden einzelnen Biersud ist im Brauregister eine besondere Eintragung zu machen. 
Als Gewicht des eingemaischten Malzes ist das auf der Mühle ermittelte steuer- 
pflichtige Gewicht — das ermittelte Reingewicht zuzüglich eines etwaigen Zuschlags 
(Artikel 7 Absatz 7 des Gesetzes) — anzugeben. 
3. Die Bestimmung des Extraktgehalts der Würze hat durch den Brauer mit Hilfe eines 
amtlich geeichten Saccharometers nach Balling bei einer Temperatur der Würze von 
+ 17,0% C CC 14“ R) zu erfolgen. Menge und Extraktgehalt der Ausschlagwürze 
sind unmittelbar vor dem Ablassen aus dem Braukessel, der Extraktgehalt der Anstell- 
würze entweder im Sammelbottich oder, wo ein solcher fehlt, in den Gärbottichen 
spätestens in 10 Stunden nach der Befüllung zu ermitteln. 
Der Eintrag im Brauregister hat sobald als möglich, jedenfalls am Tage der 
Ermittlung zu erfolgen. 
Anderungen der Eintragungen sind in Spalte 9 zu bestätigen. Die ursprünglichen 
Eintragungen müssen lesbar bleiben. 
. Das Brauregister ist an dem vom Steuerkontrolleur bestimmten Platze reinlich und 
unbeschädigt aufzubewahren, am Schlusse des Vierteljahres vom Brauer unter Bei- 
fügung des Tages abzuschließen und sogleich an die Steuereinnehmerei zurückzuliefern. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911. 75
	        
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