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Anlage 7.
Stenereinnehmerei.
Brau-Megister
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die Ausfuhr-Braueeei . . .. i
für
das Nierteljahr 19
Dieses Buch enthält.. Bilätter, die mit
einer angesiegelten Schnur durchzogen sind.
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Anleitung zum Gebrauche.
Für jede Biersorte ist im Brauregister eine Unterabteilung einzurichten; die in der
Brauerei hergestellten Biersorten sind auf Seite 2 unter Hinweis auf die Seite des
Brauregisters einzeln aufzuführen.
Für jeden einzelnen Biersud ist im Brauregister eine besondere Eintragung zu machen.
Als Gewicht des eingemaischten Malzes ist das auf der Mühle ermittelte steuer-
pflichtige Gewicht — das ermittelte Reingewicht zuzüglich eines etwaigen Zuschlags
(Artikel 7 Absatz 7 des Gesetzes) — anzugeben.
3. Die Bestimmung des Extraktgehalts der Würze hat durch den Brauer mit Hilfe eines
amtlich geeichten Saccharometers nach Balling bei einer Temperatur der Würze von
+ 17,0% C CC 14“ R) zu erfolgen. Menge und Extraktgehalt der Ausschlagwürze
sind unmittelbar vor dem Ablassen aus dem Braukessel, der Extraktgehalt der Anstell-
würze entweder im Sammelbottich oder, wo ein solcher fehlt, in den Gärbottichen
spätestens in 10 Stunden nach der Befüllung zu ermitteln.
Der Eintrag im Brauregister hat sobald als möglich, jedenfalls am Tage der
Ermittlung zu erfolgen.
Anderungen der Eintragungen sind in Spalte 9 zu bestätigen. Die ursprünglichen
Eintragungen müssen lesbar bleiben.
. Das Brauregister ist an dem vom Steuerkontrolleur bestimmten Platze reinlich und
unbeschädigt aufzubewahren, am Schlusse des Vierteljahres vom Brauer unter Bei-
fügung des Tages abzuschließen und sogleich an die Steuereinnehmerei zurückzuliefern.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911. 75