Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

152 XXXIK. 
anstalten, die Direktionen der öffentlichen Irrenanstalten, der Augenklinik und Frauenklinik in 
Freiburg, die akademische Krankenhauskommission Heidelberg, die Kasse für Gewerbe, Land- 
wirtschaft und Statistik, die Verrechnungen der gewerblichen und landwirtschaftlichen Anstalten, 
die Amtskassen, Wasser= und Straßenbaukassen und Badanstaltenkassen ermächtigt: 
a. den klagenden Fiskus in dem Verfahren vor badischen Amtsgerichten einschließlich des 
Mahnverfahrens, Zwangsvollstreckungsverfahrens, Arrestverfahrens und des Verfahrens, 
betreffend einstweilige Verfügungen, zu vertreten; 
b. den Fiskus bei der Geltendmachung von Rechten in einem Konkursverfahren sowie 
in einem Verfahren, betreffend die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von 
Liegenschaften, zu vertreten. 
83. 
Bei Pfändungs= und Überweisungsverfügungen der deutschen Gerichte und bei Vor- 
pfändungen (8 845 der Zivilprozeßordnung), welche sich auf Geldforderungen gegen den Landes- 
fiskus als Drittschuldner beziehen, wird der Fiskus, insoweit es sich um die Zustellung der 
Pfändungs= und Überweisungsverfügungen sowie der Vorpfändungserklärungen nach § 845 
der Zivilprozeßordnung handelt, durch die Kasse vertreten, die zur Auszahlung des geschuldeten 
Betrags angewiesen ist oder nach den geltenden Vorschriften bei Bestehen der Forderung 
anzuweisen wäre. 
Betrifft die Pfändung oder Überweisung einen gegen den Fiskus gerichteten Anspruch 
auf Herausgabe einer Sache, so wird der Fiskus, insoweit es sich um die Zustellung der 
Pfändungs= und Überweisungsverfügung handelt, durch die Behörde oder Stelle vertreten, 
welche die Sache im Besitz hat. 
Neben den in den Absätzen 1, 2 bestimmten Zuständigkeiten bleibt die in § 1 geregelte 
Vertretungsmacht der Ministerien und Kollegialmittelstellen bestehen. 
84. 
8 
Die nach § 1 zuständigen Ministerien und Kollegialmittelstellen sind, unbeschadet des 
Fortbestehens ihrer eigenen Vertretungsmacht, berechtigt, diese in einem zum Voraus bestimmten 
Umfang allgemein einer ihnen unterstellten Behörde zu übertragen. Die Ubertragung ist im 
Gesetzes= und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 23. September 1911. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Dusch. Rheinboldt.
	        
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