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anstalten, die Direktionen der öffentlichen Irrenanstalten, der Augenklinik und Frauenklinik in
Freiburg, die akademische Krankenhauskommission Heidelberg, die Kasse für Gewerbe, Land-
wirtschaft und Statistik, die Verrechnungen der gewerblichen und landwirtschaftlichen Anstalten,
die Amtskassen, Wasser= und Straßenbaukassen und Badanstaltenkassen ermächtigt:
a. den klagenden Fiskus in dem Verfahren vor badischen Amtsgerichten einschließlich des
Mahnverfahrens, Zwangsvollstreckungsverfahrens, Arrestverfahrens und des Verfahrens,
betreffend einstweilige Verfügungen, zu vertreten;
b. den Fiskus bei der Geltendmachung von Rechten in einem Konkursverfahren sowie
in einem Verfahren, betreffend die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von
Liegenschaften, zu vertreten.
83.
Bei Pfändungs= und Überweisungsverfügungen der deutschen Gerichte und bei Vor-
pfändungen (8 845 der Zivilprozeßordnung), welche sich auf Geldforderungen gegen den Landes-
fiskus als Drittschuldner beziehen, wird der Fiskus, insoweit es sich um die Zustellung der
Pfändungs= und Überweisungsverfügungen sowie der Vorpfändungserklärungen nach § 845
der Zivilprozeßordnung handelt, durch die Kasse vertreten, die zur Auszahlung des geschuldeten
Betrags angewiesen ist oder nach den geltenden Vorschriften bei Bestehen der Forderung
anzuweisen wäre.
Betrifft die Pfändung oder Überweisung einen gegen den Fiskus gerichteten Anspruch
auf Herausgabe einer Sache, so wird der Fiskus, insoweit es sich um die Zustellung der
Pfändungs= und Überweisungsverfügung handelt, durch die Behörde oder Stelle vertreten,
welche die Sache im Besitz hat.
Neben den in den Absätzen 1, 2 bestimmten Zuständigkeiten bleibt die in § 1 geregelte
Vertretungsmacht der Ministerien und Kollegialmittelstellen bestehen.
84.
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Die nach § 1 zuständigen Ministerien und Kollegialmittelstellen sind, unbeschadet des
Fortbestehens ihrer eigenen Vertretungsmacht, berechtigt, diese in einem zum Voraus bestimmten
Umfang allgemein einer ihnen unterstellten Behörde zu übertragen. Die Ubertragung ist im
Gesetzes= und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 23. September 1911.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
von Dusch. Rheinboldt.