XXIX. 453
Verordunung.
(Vom 27. September 1911.)
Die Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend.
Auf Grund des § 4 der landesherrlichen Verordnung vom 23. September 1911, die
Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend, wird die nach
§ 1 dieser Verordnung dem Finanzministerium zustehende Vertretungsbefugnis der General-
direktion der Badischen Staatseisenbahnen, der Zoll= und Stenerdirektion und der Forst= und
Domänendirektion je für die in ihren Geschäftskreis fallenden Angelegenheiten übertragen.
Karlsruhe, den 27. September 1911.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt. Martin.
Verordnung.
(Vom 27. September 1911.)
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend.
Die Vorschrift in § 18 Ziffer 6 der Verordnung vom 29. Juli 1896, den Vollzug des
Gesetzes über die Bierstener vom 30. Juni 1896 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 226), erhält folgende Fassung:
„6. Der Verschluß der Privatmalzmühlen erstreckt sich auf alle Offnungen der Schrot-
maschine. Der Deckel der Kaue soll mit zwei Kunstschlössern verschlossen werden Die Schlüssel
zu den an der Mühle angebrachten Kunstschlössern verwahrt die Steuereinnehmerei.
Zur größeren Sicherheit kann nach dem Ermessen der Bezirksstenerstelle auch das Trieb-
werk der Schrotmaschine unter Steuerverschluß — in der Regel durch Anlegung eines Siegels —
genommen werden. Ein solcher Verschluß soll namentlich dann vorgenommen werden, wenn
der Mühlenbesitzer im Verdacht der Steuerhinterziehung steht oder wenn die Mühle so auf-
gestellt ist, daß ein Anbohren des Mantels oder des Deckels der Kaue oder ein sonstiger
Versuch, sich Zugang zum Mahlwerk zu verschaffen, nur schwer entdeckt werden könnte, oder
wenn die Benützung einer Mühle eine längere Unterbrechung erleidet.“
Karlsruhe, den 27. September 1911.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt. Martin.