Nr. XI. 455
Gesebes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 11. Oktober 1911.
Inhalt.
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der
Instiz und des Auswärtigen: die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzcit betreisend; die
Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend; des Ministeriums des Kultus und
Unterrichts: die Kosten der Verpflegung von Kranken in den psychiatrischen Kliniken in Heidelberg und Freiburg betreffend:
des Miuisteriums des Innern: die Kosten der Verpflegung von Kranken in den Heil- und Pflegeanstalten belreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 4. Oktober 1911.)
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) ist
am 1. August 1911 im Grundbuchbezirk Evangelisch Tennenbronn (Amtsgerichtsbezirk
Triberg) und
am 1. Oktober 1911 im Grundbuchbezirk Schonach (Amtsgerichtsbezirk Triberg) in Kraft
getreten.
Karlsruhe, den 4. Oktober 1911.
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch
Trautwein.
Verordnung.
(Vom 7. Oktober 1911.)
Die Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend.
Auf Grund des § 4 der landesherrlichen Verordnung vom 23. September 1911, die
Vertretung des Laudesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend (Gesetzes und
Verordnungsblatt Seite 451), werden die Justizbehörden zur weiteren Verfügung über die bei
ihnen für Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte und Verurteilte verwahrten Sachen sowohl
in den in § 809 der Zivilprozeßordnung wie in den in § 847 der Zivilprozeßordnung vor-
gesehenen Fällen der Pfändung, insbesondere auch zu ihrer Herausgabe an den Vollstreckungs-
beamten, ermächtigt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 77