Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. XI. 455 
Gesebes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 11. Oktober 1911. 
Inhalt. 
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der 
Instiz und des Auswärtigen: die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzcit betreisend; die 
Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend; des Ministeriums des Kultus und 
Unterrichts: die Kosten der Verpflegung von Kranken in den psychiatrischen Kliniken in Heidelberg und Freiburg betreffend: 
des Miuisteriums des Innern: die Kosten der Verpflegung von Kranken in den Heil- und Pflegeanstalten belreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 4. Oktober 1911.) 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) ist 
am 1. August 1911 im Grundbuchbezirk Evangelisch Tennenbronn (Amtsgerichtsbezirk 
Triberg) und 
am 1. Oktober 1911 im Grundbuchbezirk Schonach (Amtsgerichtsbezirk Triberg) in Kraft 
getreten. 
Karlsruhe, den 4. Oktober 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch 
Trautwein. 
Verordnung. 
(Vom 7. Oktober 1911.) 
Die Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend. 
Auf Grund des § 4 der landesherrlichen Verordnung vom 23. September 1911, die 
Vertretung des Laudesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend (Gesetzes und 
Verordnungsblatt Seite 451), werden die Justizbehörden zur weiteren Verfügung über die bei 
ihnen für Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte und Verurteilte verwahrten Sachen sowohl 
in den in § 809 der Zivilprozeßordnung wie in den in § 847 der Zivilprozeßordnung vor- 
gesehenen Fällen der Pfändung, insbesondere auch zu ihrer Herausgabe an den Vollstreckungs- 
beamten, ermächtigt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 77
	        
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