24 II.
Insolange der Umlagefuß für das betreffende Jahr in der Gemeinde noch nicht festgesetzt
ist, wird der Umlageberechnung der Umlagefuß des unmittelbar vorhergehenden Jahres zu-
grunde gelegt.
Über die festgestellten Umlagebeträge hat der Steuerkommissär nach Amtsbezirken Ver-
zeichnisse zu führen, aus welchen neben der Zeit der Absendung des Einzugsregisters der jeder
Gemeinde überwiesene Umlagebetrag ersehen werden kann.
Diese Verzeichnisse sind am Schlusse des Jahres abzuschließen, zu unterzeichnen und zu
Anfang des Monats Januar dem Bezirksamt zur Benutzung bei der Rechnungsabhör mit-
zuteilen.
§8 33 und 34.
Aufgehoben.
Der Gemeinderat übergibt die Umlagehauptregister und die Nachtrags= und Abgangs-
verzeichnisse, nachdem er solche geprüft und richtig befunden, mit Dekretur versehen, dem Ge-
meinderechner.
Letzterer stellt jedem Umlagepflichtigen auf Kosten der Gemeindekasse einen nach dem
anliegenden Muster VI gefertigten Forderungszettel zu, welcher den pflichtigen Steuerwert oder
Einkommensteuersatz — gesondert nach den verschiedenen Arten —, die von der Einheit, die
bei den Steuerwerten 100 Mark, beim Einkommen 1 Mark Einkommensteuersatz beträgt, zu
entrichtende Umlage, die Umlageschuld, deren Verfallzeit und die Zahlungsfrist angeben muß,
auch die Bemerkung zu enthalten hat, daß dem Umlagepflichtigen die Einsicht des ihn betref-
fenden Inhalts des Einzugsregisters gestattet sei.
Alle Forderungszettel sind den Umlagepflichtigen unentgeltlich, soweit Umlagen aus
Steuerwerten des Kapitalvermögens oder aus Einkommen angefordert werden, entweder per-
sönlich durch den Rechner oder in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen.
Auswärts wohnenden Pflichtigen sind die Umlageforderungszettel durch die Post zuzusenden,
oder es ist die Gemeindebehörde des Wohnorts um deren förmliche Zustellung zu
ersuchen.
536.
Der Gemeinderat hat den Voranschlag so genau als die Verhältnisse es ermöglichen, zum
VBollzug zu bringen, und insbesondere Überschreitungen, sowohl der einzelnen Voranschlagssätze
— § 13 — als der ausdrücklich für bestimmte Unternehmungen bewilligten Mittel nach
Tmulichkeit zu vermeiden.
Bezüglich erheblicher Mehrausgaben ist die Vorschrift des § 11 Absatz 3 dieser Ver-
ordnung maßgebend.“
Ehe die Rechnung für das Voranschlagsjahr zur Einsicht der Gemeindesteuerpflichtigen
aufgelegt wird — § 165 Absatz 5 der Gemeindeordnung — trägt der Gemeinderat, wenn
nicht ein Rechenschaftsbericht zu fertigen ist, hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben der