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1. Die Vergütung für die Kosten der Verpflegung eines Kranken in den Heil= und
Pflegeanstalten wird festgesetzt:
für die erste Klasse auf jährlicg 1 200 1 800 K
für die zweite Klasse auf jährlich... . . . . . . . . . . ... 800 1000 „
für die dritte Klasse auf jährliigg . . . ... 500 600 „
2. Innerhalb dieser Grenzen ist die Vergütung mit Rücksicht auf die Einkommens= und
Vermögensverhältnisse des Kranken oder des sonst Zahlungspflichtigen zu bemessen:
jedoch sind in der Regel zu erheben:
für die erste Klasse
in Pforzheim jährlig 1 500 %
in den übrigen Anstalten jährlich. .. .. . . . . . . . . . . . .. 1800 „
für die zweite Klasse jährlich.... .. ... . . ... 1 000 „
für die dritte Klasse jährlich... ... .. ..... 500 „
II. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. November ½ in Kraft.
Hinsichtlich der bereits in den Heil= und Pflegeanstalten untergebrachten Kranken, welche
selbst für die Verpflegungskosten aufkommen oder für welche die Verpflegungskosten von
Angehörigen oder sonstigen Privatpersonen bestritten werden und für welche beim Inkrafttreten
dieser Verordnung eine geringere Vergütung als 500 ( erhoben wird, verbleibt es bei der
bisherigen Festsetzung der Verpflegungskosten, soweit sich nicht bei Prüfung der Verhältnisse
der einzelnen Kranken Anlaß zu einer anderweiten Regelung ergibt.
Karlsruhe, den 3. Oktober 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Boppel.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karleruhe.