XLIV. 467
(2) Die vom Verpfänder übergebenen Wertpapiere, Zins-, Renten= oder Gewinnanteil-
scheine und Erneuerungsscheine sind nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage 3 zur K. R.O.
aufzubewahren.
(3) Wie weit die Wertpapiere einer Bank zur Aufbewahrung zu übergeben sind,
bestimmen die Direktionen. g6.
(1) Wertpapiere, die bei der Reichsbank, der badischen Bank oder der Rheinischen Kreditbank Vervfändung
verwahrt sind, können in der Weise als Sicherheit gegeben werden, daß der Anspruch des Sibon bei
Eigentümers der Wertpapiere gegen die Bank auf Herausgabe der Wertpapiere abgetreten wird. wahrten Wert-
Ob bei einer anderen Bank verwahrte Wertpapiere als Pfand angenommen werden können, zkolhiunker.
bestimmen die Direktionen.
(2) Über die Verpfändung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster 3 abzuschließen. Wuster,
Der Verpfänder hat den Verwahrungs-(Depot-schein, eine Bescheinigung der verwahrenden
Bank darüber, daß die verwahrten Wertpapiere auf den Inhaber lauten (nicht auf den Namen
einer Person umgeschrieben sind) und mit den zugehörigen, noch nicht fällig gewordenen Zins-,
Renten= oder Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen versehen sind, ferner eine Mitteilung
des Verpfänders an die verwahrende Bank über die Verpfändung nach Muster 4 zu übergeben. Muster „
Die Mitteilung des Verpfänders muß in doppelter Fertigung ausgestellt und vom Verpfänder ·
unterschrieben sein; die beiden Fertigungen übersendet die Kasse der verwahrenden Bank mit
dem Ersuchen, den Eingang der Mitteilung auf der einen Fertigung der Kasse zu bescheinigen
und etwaige Verfügungen anzuzeigen, die, seitdem die Bank die Umlaufsfähigkeit der Wert-
papiere bescheinigt hat, über diese getroffen worden sind. Bevor diese Bescheinigung bei der
Kasse eingegangen ist, soll die Verpfändung nicht als erfolgt betrachtet werden.
87.
Die Kasse ist verpflichtet, wenn der Kurswert der als Sicherheit angenommenen Wert-
papiere gegenüber dem bei der Annahme der Sicherheit festgestellten Wert um mehr als
10 v. H. zurückgegangen ist, eine Ergänzung der Sicherheit zu verlangen oder den ausstehenden
Betrag, soweit er nicht mehr als gedeckt anzusehen ist, einzuziehen, gegebenenfalls den eingeräumten
Kredit einzuschränken; in gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Wertpapier seine Beleihbarkeit
verliert oder zu einem geringeren Teile seines Kurswertes als bei der Verpfändung angenommen
wurde, beleihbar wird. Bei einer Anderung des Kurswertes der als Pfand angenommenen
Schuldverschreibungen des Reichs oder des badischen Staates finden obige Vorschriften keine
Anwendung.
88.
(1) Schuldbuchforderungen an das Reich oder an einen Bundesstaat werden zu denselben Verpfändung
Werten wie entsprechende Schuldverschreibungen als Pfand angenommen. von Schuld
buchforder-
(2) Zur Verpfändung von Schuldbuchforderungen hat der Verpfänder durch Vorlegung ½
eines beglaubigten Buchauszugs nachzuweisen, daß der eingetragene Gläubiger über die
Forderung unbeschränkt verfügen kann.
81.