Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XLIV. 467 
(2) Die vom Verpfänder übergebenen Wertpapiere, Zins-, Renten= oder Gewinnanteil- 
scheine und Erneuerungsscheine sind nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage 3 zur K. R.O. 
aufzubewahren. 
(3) Wie weit die Wertpapiere einer Bank zur Aufbewahrung zu übergeben sind, 
bestimmen die Direktionen. g6. 
(1) Wertpapiere, die bei der Reichsbank, der badischen Bank oder der Rheinischen Kreditbank Vervfändung 
verwahrt sind, können in der Weise als Sicherheit gegeben werden, daß der Anspruch des Sibon bei 
Eigentümers der Wertpapiere gegen die Bank auf Herausgabe der Wertpapiere abgetreten wird. wahrten Wert- 
Ob bei einer anderen Bank verwahrte Wertpapiere als Pfand angenommen werden können, zkolhiunker. 
bestimmen die Direktionen. 
(2) Über die Verpfändung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster 3 abzuschließen. Wuster, 
Der Verpfänder hat den Verwahrungs-(Depot-schein, eine Bescheinigung der verwahrenden 
Bank darüber, daß die verwahrten Wertpapiere auf den Inhaber lauten (nicht auf den Namen 
einer Person umgeschrieben sind) und mit den zugehörigen, noch nicht fällig gewordenen Zins-, 
Renten= oder Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen versehen sind, ferner eine Mitteilung 
des Verpfänders an die verwahrende Bank über die Verpfändung nach Muster 4 zu übergeben. Muster „ 
Die Mitteilung des Verpfänders muß in doppelter Fertigung ausgestellt und vom Verpfänder · 
unterschrieben sein; die beiden Fertigungen übersendet die Kasse der verwahrenden Bank mit 
dem Ersuchen, den Eingang der Mitteilung auf der einen Fertigung der Kasse zu bescheinigen 
und etwaige Verfügungen anzuzeigen, die, seitdem die Bank die Umlaufsfähigkeit der Wert- 
papiere bescheinigt hat, über diese getroffen worden sind. Bevor diese Bescheinigung bei der 
Kasse eingegangen ist, soll die Verpfändung nicht als erfolgt betrachtet werden. 
87. 
Die Kasse ist verpflichtet, wenn der Kurswert der als Sicherheit angenommenen Wert- 
papiere gegenüber dem bei der Annahme der Sicherheit festgestellten Wert um mehr als 
10 v. H. zurückgegangen ist, eine Ergänzung der Sicherheit zu verlangen oder den ausstehenden 
Betrag, soweit er nicht mehr als gedeckt anzusehen ist, einzuziehen, gegebenenfalls den eingeräumten 
Kredit einzuschränken; in gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Wertpapier seine Beleihbarkeit 
verliert oder zu einem geringeren Teile seines Kurswertes als bei der Verpfändung angenommen 
wurde, beleihbar wird. Bei einer Anderung des Kurswertes der als Pfand angenommenen 
Schuldverschreibungen des Reichs oder des badischen Staates finden obige Vorschriften keine 
Anwendung. 
88. 
(1) Schuldbuchforderungen an das Reich oder an einen Bundesstaat werden zu denselben Verpfändung 
Werten wie entsprechende Schuldverschreibungen als Pfand angenommen. von Schuld 
buchforder- 
(2) Zur Verpfändung von Schuldbuchforderungen hat der Verpfänder durch Vorlegung ½ 
eines beglaubigten Buchauszugs nachzuweisen, daß der eingetragene Gläubiger über die 
Forderung unbeschränkt verfügen kann. 
81.
	        
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