Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

468 XI.IV. 
(3) Der Buchgläubiger hat in der Verpfändungserklärung zu versichern, daß er über die 
verpfändete Forderung als eingetragener Gläubiger unbeschränkt zu verfügen berechtigt ist und 
bisher über sie in keiner Weise (durch Abtretung, Verpfändung usw.) verfügt hat. 
(4) Der Verpfänder hat der Kasse weiter in zwei Fertigungen einen an die Verwaltung 
der Staatsschulden oder der Reichsschulden gerichteten Antrag auf Eintrag der Verpfändung im 
Schuldbuch zu übergeben. Die Kasse hat die beiden Fertigungen, von denen die eine öffentlich 
beglaubigt sein soll, der Schuldenverwaltung mit dem Ersuchen zu übersenden, die beantragte 
Eintragung zu vollziehen, auf der einen zurückzusendenden Fertigung den Vollzug zu 
bescheinigen sowie mitzuteilen, ob etwa seit der Aufstellung des vom Verpfänder erwirkten 
Buchauszuges weitere Eintragungen bezüglich der verpfändeten Forderungen stattgefunden 
haben. Die Verpfändung ist erst mit dem Eingange dieser Bescheinigung als bewirkt zu 
betrachten. 
89. 
Verpfändung Bewegliche Sachen können unter folgenden Voraussetzungen als Pfand angenommen 
von beweg- werden: 
lichen Sachen. 
a. dem Verpfänder muß an ihnen das unbeschränkte Eigentum zustehen; 
. die Sachen müssen sich in einer öffentlichen Zollniederlage oder in einem unter Mit- 
verschluß der Zoll= und Stenerverwaltung stehenden Privatlager befinden: 
die Sachen dürfen nicht dem Verderb ausgesetzt, auch nicht von solcher Beschaffenheit 
sein, daß ihre Entwertung bei längerer Lagerung zu befürchten ist; 
. die Sachen müssen leicht verkäuflich und dürfen außergewöhnlichen Preisschwankungen 
nicht unterworfen sein; 
. die Sachen müssen gegen Feuersgefahr versichert sein. 
rEG. 
—. 
— 
–. 
10. 
Bewegliche Sachen dürfen nur bis zur Hälfte ihres Markt= oder Börsenpreises, und 
wenn sie mit einer bei der Auslagerung fällig werdenden Zoll= oder Stenerschuldigkeit belastet 
sind, nur bis zur Hälfte des nach Abzug des Zoll= oder Steuerbetrages verbleibenden Teils 
des Markt= oder Börsenpreises für Julandsware als Sicherheit angenommen werden. Wieweit 
hiernach die Sachen als Sicherheit dienen, hat der Stundungsnehmer auf Verlangen durch das 
Gutachten eines der Zoll= und Steuerverwaltung genehmen Sachverständigen darzulegen. 
811. 
In dem mit dem Verpfänder schriftlich abzuschließenden Vertrag ist für den Fall, daß 
der gestundete Betrag ganz oder teilweise nicht rechtzeitig eingezahlt wird, die Befugnis vor— 
zubehalten, den Pfandgegenstand ohne vorausgehende Androhung alsbald zum Zwecke der 
Befriedigung öffentlich versteigern zu lassen und dabei, soweit es der Zoll- und Steuerverwaltung 
angemessen erscheint, von der Bestimmung des 8 1238 BG.B. abweichende Zahlungs— 
bedingungen festzusetzen.
	        
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