XI. IV. 469
In dem Pfandvertrag ist auch die Verpfändung der dem Verpfänder aus der Versicherung
des Pfandgegenstandes etwa erwachsenden Ansprüche zu vereinbaren und zu bestimmen, daß
der Verpfänder eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmers über die ihm nach § 1280
B. G. B. erstattete Anzeige beibringe und den Versicherungsschein, sofern er auf den Inhaber
ausgestellt ist, übergebe.
Soll ein Warenlager, das häufigeren Veränderungen im Bestande unterworfen ist, als
Pfand angenommen werden, so ist zu vereinbaren, daß auch die nach dem Vertragsabschlusse
zur Einlagerung gelangenden Waren als mitverpfändet gelten.
In dem Pfandvertrag ist weiter zu bestimmen, daß der Verpfänder abweichend von
§ 1218 Absatz 2 B.G.B. sich selbst über den jeweiligen Zustand des Pfandgegenstandes in
Kenntnis zu erhalten hat.
In dem Vertrag ist auch zum Ausdrucke zu bringen, daß dem Pfandnehmer der Besitz
(Mitbesitz) im Sinne des bürgerlichen Rechtes eingeräumt wird.
12.
Die Kasse hat sich von Zeit zu Zeit insbesondere bei den Bestandsanfnahmen zu ver-
lässigen, ob die verpfändeten Gegenstände noch vollständig vorhanden und nicht infolge der
Lagerung oder aus sonstigen Ursachen so schadhaft oder minderwertig geworden sind, daß ihr
Wert keine nach § 10 als ausreichend zu erachtende Deckung mehr bietet. Gewährt der Wert
diese Deckung nicht mehr, so hat die Kasse die Stellung anderweitiger Sicherheit zu verlangen
oder den gewährten Kredit zu mindern.
13.
Die Kasse hat darauf zu achten, daß die nach dem Fenerversicherungsvertrage dem Ver-
pfänder obliegenden Verpflichtungen erfüllt, insbesondere die notwendigen Anzeigen rechtzeitig
erstattet werden; in dringlichen Fällen hat sie an Stelle des Verpfänders diese Verpflichtungen
selbst zu erfüllen.
8 14.
(1) Ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff kann als Pfand angenommen werden,
wenn der Verpfänder unbeschränkt über das Schiff zu verfügen berechtigt ist und sich als den
Verfügungsberechtigten durch Vorlage eines beglaubigten Schiffsregisterauszugs ausweist und
wenn das zu verpfändende Schiff gegen die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung
versichert und nach den Umständen anzunehmen ist, daß der Versicherungsnehmer die ans dem
Versicherungsvertrag ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllen werde. Die Verpfändung wird
unzureichend, sobald das Versicherungsverhältnis gelöst wird, ohne daß ein Versicherungsfall
eingetreten ist.
(2) Der Verpfänder muß den Anspruch aus dem Versicherungsvertrage zu Gunsten der
Finanzverwaltung mitverpfänden und eine Bescheinigung der Versicherungsunternehmung darüber
beibringen, daß er ihr die Verpfändung dieses Anspruches mitgeteilt habe.
(3) Ist der Verpfänder eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von mindestens
einer Million Mark, so können auch nichtversicherte Schiffe als Sicherheit angenommen werden,
Verpsandung
von Schiffen.