Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

470 XLIV. 
wenn sich die Gesellschaft verpflichtet, jährlich ihre Bilanz der Kasse mitzuteilen, ihr auch jede 
Rechtsänderung hinsichtlich der verpfändeten Schiffe sowie deren Untergang oder Löschung im 
Schiffsregister unverzüglich anzuzeigen und von Zeit zu Zeit auf Verlangen der Kasse eine 
Schätzung der verpfändeten Schiffe durch von der Kasse bezeichnete Sachverständige auf ihre 
Kosten vornehmen zu lassen. 
(4) Die Schiffe dürfen nur zu einem Drittel ihres durch Sachverständige festgestellten 
Wertes als Pfand angenommen werden. 
(5) Die Verpfändung gilt als erfolgt, wenn sie im Schiffsregister eingetragen ist. 
15. 
Die Kasse hat nach längstens je 5 Jahren eine Schätzung der verpfändeten Schiffe zu 
veranlassen. Ergibt sich hierbei, daß der Wert der verpfändeten Schiffe das Zweifache des 
Betrags der noch bestehenden Verbindlichkeit oder des eingeräumten Kredits nicht mehr über- 
steigt, so ist eine Ergänzung der Sicherheit zu verlangen oder der nicht gedeckte Teil des 
Schuldbetrags einzuziehen, gegebenenfalls der Kredit zu kürzen. 
8 16. 
Bũrgschaften. (1) Die Sicherstellung durch Bürgschaft ist nur anzunehmen, wenn die Zahlungsfähigkeit 
des gestellten Bürgen unbedenklich erscheint; nötigenfalls ist die Stellung mehrerer Bürgen 
oder die Leistung sonstiger Sicherheit zu verlangen. Leistet ein Bürge für mehrere Personen 
Bürgschaft, so ist darauf zu achten, daß der Gesamtbetrag der geleisteten Bürgschaften eine 
den Vermögensverhältnissen des Bürgen entsprechende Summe nicht übersteigt. Wieweit im 
Auslande wohnende Personen oder ausländische Banken als Bürgen angenommen werden 
können, bestimmen die Direktionen. 
r 2 (2) Der Bürge hat der Kasse eine Bürgschaftsurkunde nach Muster 5 auszustellen. Der 
NAufnahme einer besonderen Urkunde über die Bürgschaftsübernahme bedarf es nicht, wenn die 
Bürgschaftserklärung in der Urkunde über die Schuld selbst oder in einer sonstigen Urkunde 
aufgenommen und vom Bürgen unterzeichnet ist. 
(3) Die Unterschrift des oder der Bürgen muß, wenn sie nicht vor dem Beamten der 
Kasse von dem der Kasse bekannten Bürgen geleistet wird, durch einen zur Beglaubigung zu- 
ständigen Beamten (Notar, Bürgermeister, unter Umständen auch Gemeindegrundbuchbeamten 
oder Grundbuchhilfsbeamten) beglaubigt sein. Bei Bürgschaften für Beträge bis zu 1000 46 
bedarf es der Beglaubigung nicht, wenn die Echtheit der Unterschrift der Kasse bekannt ist. 
(4) Übernimmt jemand als Vertreter eines anderen (als Bevollmächtigter oder gesetz- 
licher Vertreter einer Gesellschaft) die Bürgschaft, so hat er sich durch öffentlich beglaubigte 
Vollmacht oder durch einen Handelsregisterauszug über seine Vertretungsbefugnis auszuweisen, 
falls diese der Kasse nicht zuverlässig bekannt ist. 
(5) Bürgen, die nicht auf die Einrede der Vorausklage verzichten oder sich nicht als 
Selbstschuldner verbürgen, und Bürgen, welche die Bürgschaft nur auf bestimmte Zeit über- 
nehmen, sollen in der Regel nicht angenommen werden. Sind Bürgen, die ihre Haftung auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.