Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

474 XLIV. 
(3) Die Direktionen können die Berichterstattung für weniger wichtige Fälle erlassen. Die 
Bezirksfinanzbehörde ist in solchen Fällen ermächtigt, von sich aus die erforderlichen Maßnahmen 
zu treffen. Die Bezirksfinanzbehörde hat auch, wenn Gefahr im Verzuge liegt, die zur Ab— 
wendung von Nachteilen nötigen Vorkehrungen zu treffen. 
8 26. 
Julralttrelen Die Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. Sie findet nur Anwendung 
auf die nach dem 1. Januar 1912 gestellten Sicherheiten. 
Für Verpfändung von Grundstücken in Gemeinden, in denen das Grundbuch noch nicht 
als angelegt gilt, bleiben die Vorschriften der Verordnung vom 6. November 1886 noch in Geltung. 
Karlsruhe, den 3. November 1911. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Martin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.