Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

476 XLIV. 
Muster 2. 
Pfandvertrag 
zwischen 
der Großh. Zoll= und Steuer- 
Forst= und Domänen- 
Verwaltung, vertreten durch Großf. 
(Nicht Zutreffendes zu durchstreichen.) 
und 
in. 
81 
in wohnhaft, hat bei 
Großh. für 
Sicherheit in der Höhe von # zu stellen. 
82. 
Zur Sicherstellung des Anspruchsden verwaltung verpfändet 
in * die nachbezeichneten Wert- 
papiere und übergibt sie zu diesem Zweck dem Großß. 
Das Großf). ... ..beschetmgt,dtcobiqenWettpamerc nebst den 
angeführten Zins., Renten= oder Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen empfangen 
zu haben. 
83. 
Der Verpfänder verpflichtet sich, falls der Kurswert der Wertpapiere gegenüber dem 
heutigen Kurs um mehr als 10 v. H. gesunken ist, oder ein Wertpapier seine Beleihbarkeit 
ganz oder zu einem Teil verliert, auf Verlangen derir verwaltung 
weitere Wertpapiere zur Ergänzung der Sicherheit zu verpfänden.
	        
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