Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XI. V. 477 
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Die . . . ... verwaltung ist, wenn der gestundete Betrag ganz oder teilweise 
nicht rechtzeitig einbezahlt wird, befugt, den Pfandgegenstand ohne vorausgehende Ankündigung 
alsbald zum Zweck der Befriedigung öffentlich versteigern oder aus freier Hand zum laufenden 
Preis durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Handelsmakler verkaufen zu lassen. 
Diese Befugnis steht der . . . . . . . .. verwaltung auch dann zu, wenn die dem 
Schuldner gewährte Stundung wegen Nichtbeachtung der bei der Stundung vorgeschriebenen 
Bedingungen oder im Falle der Kriegsgefahr nach den vom Bundesrat erlassenen Bestim. 
mungen widerrufen und die Schuld nicht sofort getilgt wird. 
§ 5. 
Der Verpfänder bezahlt eine Gebühr von L . 
Vorstehender Vertrag ist doppelt gefertigt. 
Jeder Vertragsteil erhält eine Fertigung. 
.......... , den 19 
Großh. amt 
Der Pfandbesteller: 
(Unterschrift.)
	        
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