Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

478 XLIV. 
Muster 3. 
Aandvertrag 
zwischen 
der Großh. Zoll= und Steuer- 
Forst= und Domänen- 
Verwaltung, vertreten durch Großh. 
nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen.) 
und 
Herrn......................... in 
81. 
Hern in ist von dem Großf. 
hinsichtlich der Zoll= und Steuerbeträge, die er schuldig geworden ist oder noch schuldig wird 
und hinsichtlich der zur Niederlage gelangenden Waren ein Kredit in Höhe vo 4. 
jÜ0m. W. 
eingeräumt worden. Zur Sicherstellung denr verwaltung wegen der von 
innerhalb dieses Kredits schuldig gewordenen oder schuldig werdenden 
Beträge, verpfändet Hhrrr seine laut Verwahrunge (Depot-schein 
vdooooon Nr. bei den baakk 
in Verwahrung befindlichen Wertpapiere und zwar: 
§ 2. 
Zum Vollzug der Sicherheitsleistung tritt Hrrrrr . .. unter Übergabe 
des Verwahrungsscheins und einer Bescheinigung der bank über die Umlauf- 
fähigkeit der darin aufgeführten Wertpapiere den ihm der bank gegenüber zu- 
stehenden Anspruch auf Herausgabe der in Verwahrung gegebenen Wertpapiere zu Gunsten der 
verwaltung ab und ermächtigt diese, die Wertpapiere gegen Rückgabe des Ver- 
wahrungsscheins zum Zweck der Befriedigung bei dern bank zu erheben, falls die 
gestundeten Beträge ganz oder teilweise nicht rechtzeitig eingezahlt werden. 
83. 
DTie verwaltung ist bei Erhebung der Wertpapiere befugt, diese zu ihrer 
Befriedigung ohne vorausgehende Ankündigung öffentlich versteigern oder aus freier Hand zum 
laufenden Preis durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Handelsmakler verkaufen zu lassen.
	        
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