XIXIV. 481
Muster 5.
Bürglchaftsurkiunde
Die Großß. bverwaltung hat der .
hinsichtlich der Zoll- und Steuerschuldigkeiten einen Kredit in Höhe von 1
– m. W.
eingeräumt gegen Sicherheitsleistung.
Zum Zweck der Sicherstellung verbürgt sich der Unterzeichnete als Selbstschuldner für alle
Beträge, welhhen auf Grund des Kredits schuldig
geworden ist oder bis (folgt Angabe, % der Predt und die Bürgschaft für die in einem
bestimmten Zeitraum entstehenden Schuldigkeiten oder fortlaufend bis zur ausdrücklichen
Kündigung gültig ist) schuldig wird, mit der Beschränkung, daß er bis zum Betrag von
L
m. W.
aufkommt.
Der Unterzeichnete verpflichtet sich, den oben angegebenen Betrag oder wieviel hievon die
obige Staatsstelle von ihm verlangen wird, nach Anforderung sofort bar an sie zu bezahlen.
Die Zahlung wird auch erfolgen, wenn wegen Nichtbeachtung der bei der Stundung vor-
geschriebenen Bedingungen oder im Falle einer Kriegsgefahr nach den vom Bundesrat erlassenen
Bestimmungen die Stundung (der Kredit) widerrufen und nicht sofort vom Hauptschuldner
Zahlung geleistet wird.
, den. 19
Bemerkungen.
Bei Bürgschaftsleistungen für Verbindlichkeiten anderer als der oben bezeichneten Art, überhaupt
in Fällen, für welche das vorstehende Muster nicht paßt, ist die Urkunde den betreffenden Verhältnissen
entsprechend abzufassen.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 82