Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XIXIV. 481 
Muster 5. 
Bürglchaftsurkiunde 
Die Großß. bverwaltung hat der . 
hinsichtlich der Zoll- und Steuerschuldigkeiten einen Kredit in Höhe von 1 
– m. W. 
eingeräumt gegen Sicherheitsleistung. 
Zum Zweck der Sicherstellung verbürgt sich der Unterzeichnete als Selbstschuldner für alle 
Beträge, welhhen auf Grund des Kredits schuldig 
geworden ist oder bis (folgt Angabe, % der Predt und die Bürgschaft für die in einem 
bestimmten Zeitraum entstehenden Schuldigkeiten oder fortlaufend bis zur ausdrücklichen 
Kündigung gültig ist) schuldig wird, mit der Beschränkung, daß er bis zum Betrag von 
L 
m. W. 
aufkommt. 
Der Unterzeichnete verpflichtet sich, den oben angegebenen Betrag oder wieviel hievon die 
obige Staatsstelle von ihm verlangen wird, nach Anforderung sofort bar an sie zu bezahlen. 
Die Zahlung wird auch erfolgen, wenn wegen Nichtbeachtung der bei der Stundung vor- 
geschriebenen Bedingungen oder im Falle einer Kriegsgefahr nach den vom Bundesrat erlassenen 
Bestimmungen die Stundung (der Kredit) widerrufen und nicht sofort vom Hauptschuldner 
Zahlung geleistet wird. 
, den. 19 
Bemerkungen. 
Bei Bürgschaftsleistungen für Verbindlichkeiten anderer als der oben bezeichneten Art, überhaupt 
in Fällen, für welche das vorstehende Muster nicht paßt, ist die Urkunde den betreffenden Verhältnissen 
entsprechend abzufassen. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 82
	        
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