Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

484 XLV. 
84. 
Straf- Strafvollstreckungsbehörde ist: 
— a. bei durch' Strafbefehl erkannten Geldstrafen das Amtsgericht; 
b. bei durch strafgerichtliches Urteil erkannten Geldstrafen, wenn das Schwurgericht 
oder die Strafkammer in erster Instanz erkannt hat, die Staatsanwaltschaft, sonst 
das Amtsgericht; 
c. bei anderen Geldstrafen die Behörde, die die Geldstrafe erkannt, und, wenn das 
Erkenntnis auf eingelegtes Rechtsmittel ergangen ist, die Behörde, die in erster Instanz 
entschieden hat. 
§ 5. 
Gerichtstassen. 1. Gerichtskasse des Amtsgerichts ist die Steuereinnehmerei seines Sitzes; befinden sich an 
seinem Sitze mehrere Steuereinnehmereien, so bestellt die Zoll= und Steuerdirektion eine davon 
zur Gerichtskasse. 
2. An die Gerichtskasse des Amtsgerichts sind alle Justizgefälle zu zahlen, die vom Amts- 
gericht oder von einer anderen staatlichen Justizbehörde angefordert werden, die im Bezirk 
des Amtsgerichts ihren Sitz hat. 
3. Wo ein Bedürfnis hierfür besteht, errichtet das Finanzministerium im Einverständnis 
mit dem Justizministerium in den Gebäuden der Justizbehörden Zahlstellen der Gerichtskasse. 
Die Errichtung wird durch das amtliche Verkündigungsblatt bekannt gemacht. 
4. Jede Gerichtskasse führt beim Postscheckamt Karlsruhe ein Postscheckkonto. 
6. Die Gerichtskassen sowie die Zahlstellen unterstehen der Dienstaufsicht der Finanzämter. 
86. 
Zahlung an Grundbuchkosten können bei der Steuereinnehmerei des Grundbuchamtssitzes zur Über- 
Steuer= mittelung an die Gerichtskasse einbezahlt werden, nach Ablauf der Zahlungsfrist aber nur 
einnehmereien. gegen Zahlung einer Gebühr von 10 F für die besondere Benachrichtigung der Gerichtskasse. 
87. 
gahlung an 1. Richter und Staatsanwälte nehmen Zahlungen von Justizgefällen nicht an. 
Instizbeamte. 2. Notare können gegen Entwertung von Kostenmarken (§ 26) Zahlungen von Notariats- 
und Grundbuchkosten für die Gerichtskasse annehmen. 
3. Die Kostenbeamten der Gerichte können Zahlungen von Gerichtskosten und gerichtlich 
erkannten Geldstrafen, die Kostenbeamten der Notariate Zahlungen von Notariats= und Grund- 
buchkosten gegen Eutwertung von Kostenmarken (8 26) für die Gerichtskasse annehmen; Beträge 
bis zu 200 14 müssen sie annehmen: 
a. in dringenden Fällen, ferner 
b. wenn sie dem Schuldner die Gefällrechnung persönlich übergeben und er sofort 
bezahlen will, endlich 
. wenn das Gericht oder das Notariat, dem der Kostenbeamte angehört, die Aus- 
händigung eines Schriftstückes (§ 19) oder die Vornahme einer Handlung (8 39) 
von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.