Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Vermerle. 
Übermiltelung 
der Gesäll- 
rechnung. 
Nachnahme. 
486 XIV. 
(im Februar der letzte) eines Monats. Schuldet ein bei einem badischen Gericht zugelassener 
Rechtsanwalt Kosten, so soll als Zahlungstermin stets der 10. des auf die Ausstellung der 
Rechnung folgenden Monats bestimmt werden. Ist die Beitreibung gefährdet, so ist die 
Schuld zur sofortigen Zahlung anzufordern. 
6. Steht bei Fertigung der Gefällrechnung bereits fest, daß außer dem Schuldner niemand 
für die Gefällschuld haftet oder haftbar werden kann, so ist der Vermerk llI (haftbar) durch- 
zustreichen; ist noch ungewiß, ob eine andere Person haftbar wird, so ist dem Vermerk ein K 
(Rückfrage) beizusetzen. 
7. In den Gefällrechuungen der Grundbuchämter wird auf die Bestimmung des § 6 
hingewiesen. 
8. Das Kassenzeichen umfaßt Kassennummer sowie Name und Sitz der Kosten= oder 
Strafvollstreckungsbehörde. 
9. Die Rechnung ist vom Kostenbeamten zu unterzeichnen. 
10. Eine Rechnung ist auch dann auszustellen, wenn der Schuldner die Schuld sofort 
bezahlt. Die Ausstellung erfolgt stets kostenfrei. 
§ 13. 
1. Die Nummer der Gefällrechunng (§ 12 Abs. 2) und der Tag ihrer Ausstellung sind 
auf dem Kostenverzeichnis oder, wenn ein solches nicht aufzustellen ist, auf dem Aktenstück zu 
vermerken, auf dem die Kosten angesetzt sind oder die Erhebung der Geldstrafe angeordnet ist. 
2. Die Grundbuchämter vermerken diese Angaben stets im Kosteuregister. 
3. Wird die Schuld durch Postnachnahme erhoben (§ 15), so ist dem Vermerk ein l' 
beizusetzen. 
8 14. 
1. Die Gefällrechunng hat der Kostenbeamte dem Schuldner persönlich zu übergeben oder 
ihm nach den Vorschriften der Zustellungsverordnung durch den Diener oder die Post verschlossen 
behändigen zu lassen. Behändigungsgebühren erhalten die Diener hierfür nicht; die Portokosten 
trägt die Staatskasse. 
2. Die Behändigung darf auch im Ortsbestellbezirk der Post übertragen werden, wenn 
der Umfang des Dienerdienstes die Behändigung durch den Diener nicht zuläßt. 
3. Umfaßt die Gefällrechnung eine Geldstrafe, so ist sie dem Schuldner zuzustellen oder 
ihre Aushändigung vom Schuldner zu bescheinigen; die Zustellungskosten sind wie andere 
Kosten des Strafverfahrens zu behandeln. 
4. Die Behändigung oder Zustellung soll spätestens am dritten Tage nach Ausstellung 
der Gefällrechnung erfolgen. 
5. Zum Verschluß der Sendungen können Fensterbriefumschläge verwendet werden. 
15. 
1. Justizgefälle, die im Deutschen Reiche einzuziehen sind, können bei Ubermittelung der 
Gefällrechnung durch Postnachnahme erhoben werden
	        
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