XLV. 491
8 29.
Hat ein Verurteilter die Strafe in einer Zentralstrafanstalt zu verbüßen, so ist die Straf-b. Straj-
anstalt auf dem Uberweisungsschein anzugeben. anstalten.
8 30.
Können nach Art. 18 des Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905c. Betreibung
(Rel. 1909 S. 409) Prozeßkosten von einem außerhalb des Deutschen Reichs befindlichen imslusland.
Schuldner beigetrieben werden, so ist auf dem Überweisungsschein der Angabe des Wohnorts
der Vermerk (A) beizufügen.
831.
Umfaßt die Gefällschuld eine Gebühr, die einem Notar ganz oder teilweise zufällt, so ist u. Gebübren-
auf dem überweisungsschein dem Vermerk „Anteil“ der Name des Notars beizusetzen Um= anteile und
faßt die Gefällschuld Auslagen für ein Nebengeschäft des Notars ohne Verwaltung, so ist 3'e
dem Vermerk außerdem Xb sowie der Betrag der Auslagen beizufügen. Notare.
§ 32.
1. Fällt eine eingegangene Geldstrafe einer anderen Kasse als der Staatskasse zu oder c. Staf-
hat daran der Beschädigte einen Anteil, so ist dem Vermerk „Auteil“ ein St beizufügen; amteile.
außerdem sind auf der Rückseite des Überweisungsscheins Name und Wohnort des Empfangs-
berechtigten, sein Anteil sowie der Umfang des Auslagenabzugs (Abs. 2) anzugeben.
2. Abzuziehen sind:
a. wenn ein Waldeigentümer anteilsberechtigt ist, 5.##von jeder angefangenen Mark
des Anteils;
b. sonst die der Staatskasse erwachsenen, mit der Strafe nicht beigebrachten Auslagen.
3. Ist die staatliche Domänenverwaltung anteilsberechtigt, so genügt der Vermerk: Dom.
.-
833.
für eine Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln oder Gebrauchsgegenständen enthält, Aunreile-
die, wenn beigebracht, einer Stadt= oder Gemeindekasse zufallen.
Die Vorschrift des § 32 findet entsprechende Anwendung, wenn die Gefällschuld Gebühren #. Sonsiige
g 34.
Ist anzunehmen, daß die Schuld zwangsweise beigetrieben werden muß, so hat der # Fir die Be-
Kostenbeamte ihm bekannte, für die Beitreibung wichtige Tatsachen auf der Rückseite des ld
Überweisungsscheins zu vermerken. Maßnahmen, die zur Sicherung des Kostenersatzes getroffen Tazsachen.
sind, sind stets anzugeben.
Gesetzes= und Verordnunqsblatt 1911. 84