Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

496 XLV. 
3. Wird im Verteilungstermin das Bargebot nicht entrichtet, so hat der Kostenbeamte die 
Kosten, soweit nach 8 139 Abs. 5 des badischen Kostengesetzes der Antragsteller dafür haftet, 
alsbald bei ihm anzufordern und auf dem Überweisungsschein den Sachverhalt zu vermerken. 
g 43. 
bei auf Geldstrafen, die auf Grund des § 888 83PO. erkannt sind, hat der Gerichtsvollzieher auf 
Sne Antrag des Gläubigers beizutreiben und an die für das Prozeßgericht erster Instanz zuständige 
erkaunten Gerichtskasse gegen Empfangsbescheinigung abzuliefern. Die Empfangsbescheinigung hat er dem 
Geldstrasen. Kostenbeamten des Prozeßgerichts vorzulegen. Der Kostenbeamte trägt die eingegangene Geld- 
strafe in die Gefällrolle und das Gefällregister (§§ 35 ff.) ein, vermerkt den Eintrag auf der 
Empfangsbescheinigung und gibt sie dem Gerichtsvollzieher zurück. In Gefällrolle und register 
ist in Spalte 2 statt der Kassennummer „ZPO. 888“ in Spalte 3 als Schuldner der Gerichts- 
vollzieher und in Spalte 8 unter Angabe des Tages der Ablieferung der Vermerk „abgeliefert“ 
einzutragen. 
IV. Abschnitt. 
Betreibung der Justizgefälle. 
* 44. 
Betreibung im Die Justizgefälle werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, nach den 
allgemeinen. Betreibungsvorschriften der Finanzverwaltung zwangsweise beigetrieben. 
g 45. 
Vetreibung 1. Mit der Pfändung beweglicher Sachen wegen Geldstrafen ist der Gerichtsvollzieher 
von Geld= zu beauftragen. 
stafen. 2. Die Zahlung einer Geldstrafe ist, wenn sie bereits betrieben wird, vom Finanzamt, 
sonst von der Gerichtskasse, die Unbeibringlichkeit der Geldstrafe stets vom Finanzamt der 
Strafvollstreckungsbehörde anzuzeigen. 
3. Die Strafvollstreckungsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Betreibung der Geld- 
strafen in angemessener Frist durchgeführt wird, und bei Unbeibringlichkeit den Vollzug der 
stellvertretenden Freiheitsstrafe herbeizuführen. Der Vollzug ist dem Finanzamt anzuzeigen, 
wenn sich eine Geldstrafe von wenigstens 20 als nur zurzeit unbeibringlich erwiesen hat. 
g 46. 
Vetreibung in Sind Gerichtskosten, die bei einem badischen Gericht auf Grund des Gerichtskostengesetzes 
anderen Bun angesetzt sind, in einem anderen Bundesstaate zwangsweise beizutreiben, so hat der Gerichts- 
desstaaten, schreiber auf Ersuchen der Gerichtskasse eine Reinschrift der Kostenrechnung nach Maßgabe 
des § 2 der bundesrätlichen Anweisung vom 23. April 1880, betreffend den zum Zwecke der 
Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand, (GBl. S. 177)
	        
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