Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Empfangsbescheinigung. 
Erhalten 
den 
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Wird die Empfangsbescheinigung nicht von der Gerichtskasse, ihrer Zahtstelle oder einer Steuereinnehmerei ausgestellt, so 
muß sie mit entwerteten Kostenmarken in Höhe des bezahlten Betrags versehen sein. 
Bemerkungen. 
I. Gegen Entwertung von Kostenmarken können die 
Kostenbeamten der Gerichte) — Notare und Kosten- 
beamte der Notariate"'.) — die Zahlung für die 
Gerichtskasse aunchmen. 
II. Postnachnahmen erfolgen nur auf das Postscheckkomo 
der Gerichtskasse; dabei werden der Gefällschuld als 
Gebühr für die Ubermittelung des eingezogenen Geld- 
betrags an die Gerichtskasse für jede angefangenen 
500 5 3 zugeschlagen. 
Durch die Einlösung der Nachnahme wird das Recht 
der Erinnerung gegen einen Gefällansatz nicht berührt; 
etwa zuviel gezahlte Beträge werden portofrei erstattet. 
III. Die Übermittelung durch die Post soll durch Ein- 
zahlung auf das vorseits angegebene Postscheckkonto 
der Gerichtskasse beim Postscheckamt Karlsruhe 
erfolgen. 
Die Einzahlung kann bewirkt werden 
a) mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und 
jedem Postscheckamt, 
b) mittels lÜberweisung von einem andern Post- 
scheckkonto. 
Einzelne Zahlkarten werden bei den Postanstalten un- 
entgeltlich abgegeben. Die Einzahlung durch Zahl- 
*) Nur bei Gefällrechnungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften. 
XIV. 
504 
V. 
karte ist für den Schuldner, der nicht selbst Inhaber 
eines Postscheckkontos ist, die billigste Art der Post- 
einzahlung; hierbei sind der Schuld für jede an- 
gefangenen 500 +& 5 F beizusügen, weitere 
Postgebühren erwachsen dem Schuldner nicht. 
Eine etwaige Einzahlung durch Postanweisung 
hat portofrei zu erfolgen: außerdem ist der Schuld das 
Bestellgeld von 5.3 beizufügen. 
Bei jeder Übermittelung durch die Post ist auf 
dem Abschnitt der Zahlkarte, des Überweisungsformulars 
oder der Postanweisung das auf dem Kassenabschnitt 
stehende Kassenzeichen anzugeben. 
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung oder Nichteinlösung 
der Nachnahmesendung muß nach den bestehenden 
Vorschriften Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. 
Vollstreckungskosten, die durch verspätete Zahlung ent- 
stehen, hat der Gefällschuldner zu tragen. Gesuche 
um Stundung von Kosten sind bei der Gerichtskasse, 
Gesuche um Stundung von Geldstrafen bei der Straf- 
vollstreckungsbehörde anzubringen. 
Nähere Auskunft über Gegenstand und Betrag der 
Schuld erteilt der Kostenbeamte. 
"*) Nur bei Gesällrechnungen der Notariate und Grundbuchämter.
	        
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