XLV.
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Bemerkungen:
I. Gegen Entwertung von Kostenmarken auf Strafbefehl und Zahlungsausweis können die Kostenbeamten der Gerichle die
Zahlung für die Gerichtskasse annehmen.
Die übermittelung durch die Post soll durch Einzahlung auf das vorseits angegebene Posischeckkonto der Gerichts-
I.
kasse beim Postscheckamt Karlsruhe erfolgen.
Die Einzahlung kann bewirkt werden
a) mitlels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und jedem Postscheckamt,
40) mittels Uberweisung von einem andern Posischeckkonto.
Einzelne Zahlkarten werden bei den Postanstalten unentgeltlich abgegeben. Die Einzahlung durch Zahlkarte ist für den
Schuldner, der nicht selbst Inbaber eines Postscheckkontoes ist, die billigste Art der Posteinzahlung; hierbei sind der Schurd
für jede angefangenen 500 7 beizufügen, weitere Postgebühren erwachsen dem Schuldner nicht.
ine elwaige Einzahlung durch Postanweisung hat portofrei zu erfolgen; außerdem ist der Schuld das Besiell-
geld von 5. beizufügen.
Bei jeder übermittelung durch die Post ist auf dem Abschnitt der Zahlkarte, des Uberweisungsformulars oder der
Postanweisung das auf dem Ausweis stehende, eingerahmte Kassenzeichen anzugeben.
I. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung muß nach den bestebenden Vorschristen Zwangevollstreckung eingeleitet werden. Voll-
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streckungskosten, die durch verspälete Zahlung entsteben, hat der Gefällschuldner zu tragen. Gesuche um Stundung sind
beim Amtsgericht anzubringen.