Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

4. 
XLVII. 525 
in 8 23 zu Absatz 3: 
„für Motorschiffe bis zu 20 PS. 40 M, 
für Motorschiffe über 20 PS. 50 M.“ 
Anderungen 
der Anweisung für die Schiffsuntersuchungs-Kommissionen hinsichtlich der den Rhein oberhalb 
Duisburg befahrenden Rheinschiffe von 15 Tonnen (300 Zentner) oder mehr Tragfähigkeit. 
Die Anweisung für die Untersuchungs-Kommissionen hinsichtlich der Fest- 
setzung der Bemannung erhält: 
1. 
D“n 
S 
unter a Ziffer 2 folgende Fassung: 
„Als Regel sind für Schiffe ohne eigene Triebkraft die nachstehend verzeichneten 
Mannschaften — außer dem Schiffsführer — als erforderlich zu erachten: 
a. für Schiffe von 15 t bis zu 500 #Tragfähigkeit 1 Matrose, 
für Schiffe unter 50 t Tragfähigkeit für die 
Rheinstrecke oberhalb Worms 1 Matrose und 1 Schiffsjunge, 
b. für Schiffe über 500 t Tragfähigkeit bis 750 t Tragfähigkeit 1 Matrose u. 1 Schiffsjunge, 
„ „ „ 750t „ „1000t » 2 Matrosen, 
„ „ „ 1000t „ „ 1500 „ 2 „ u.. 1 Schiffsjunge, 
„ „ „1500. » 2500t » 3,, 
»»»25()()t » 3000t » 3»»1 » 
3000t » 4 
Von dieser Regel darf nur unter besonderen nachfolgend näher bezeichneten 
Verhältnissen abgewichen werden.“ 
. unter b Ziffer 6 letzter Absatz folgende Fassung: 
„Vorstehende Bestimmungen finden auch auf Güter= und Personendampfer Anwendung.“ 
Unter b Ziffer 7 folgende Fassung: 
„Eine Verstärkung des Maschinenpersonals (Maschinisten und Heizer) darf 
in Betracht kommen bei Dampfern, welche durch Vermehrung der Dampfapparate 
mehr Aufsicht und Bedienung erfordern. 
Eine Verminderung der Bemannung an Maschinisten und Heizern darf in 
Betracht kommen bei Dampfern, welche nach Maßgabe des Attestes nur für kurze 
Lokalfahrten bestimmt sind und auf welchen dem Maschinisten Zeit bleibt, den Kessel 
ordnungsgemäß mitzuversehen, ferner — jedoch unbeschadet des geordneten Schicht- 
wechsels — bei Dampfern, deren besondere Bauart oder Einrichtung, insbesondere 
hinsichtlich der Kessel, der Maschine oder der Heizvorkehrungen eine erleichterte 
Bedienung ermöglicht. Bei Raddampfern von über 320 qm Heizfläche darf jedoch 
die Zahl der Heizer keinesfalls weiter als auf fünf herabgemindert werden.
	        
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