Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

528 XLVIII. 
Bekanntmachung 
über die Ausgabe neuer Beitragsmarken für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 
Vom 11. November 1911. 
Auf Grund des § 1 411 Absatz 2 und des § 1482 Absatz 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung vom 19. Juli 1911 in Verbindung mit Artikel 1 und 72 des Einführungsgesetzes 
zur Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 509 und 839) 
werden über die zum Zwecke der Beitragserhebung von den Versicherungsanstalten aus- 
zugebenden Marken folgende Bestimmungen erlassen: 
I. Arten und Gültigkeitsdauer. 
1. Von jeder Versicherungsanstalt sind vom 1. Januar 1912 ab in jeder der fünf Lohn- 
klassen Marken für eine Woche, für zwei Wochen und für dreizehn Wochen sowie für die 
freiwillige Zusatzversicherung eine Zusatzmarke auszugeben (§§ 1245, 1392, § 1411 Absatz 1, 
* 1472 Absatz 1 und 2, § 1482 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Der Geldwert der Marken beträgt: 
in der Lohnklasse 1 (Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 #/0 
für 1 Woche für 2 Wochen für 13 Wochen 
einschließlihg 16.— 327 2 ( 8 TF, 
in der Lohnklasse II (Jahresarbeitsverdienst von mehr 
als 350 bis zu 550 einschließlich) 24. 48. 3 + 12 J, 
in der Lohnklasse III (Jahresarbeitsverdienst von mehr 
als 550 bis zu 850 4 einschließlichgyg .. 32 64% 4 4 16 , 
in der Lohnklasse IV (Jahresarbeitsverdienst von mehr 
als 850 bis zu 1 150 # einschließlich) 40 5 380 .. 5 " 20 J, 
in der Lohnklasse V (Jahresarbeitsverdienst von mehr 
als 1150 4t44tHH 18 96 3. 6 4 24 
Der Geldwert der Zusatzmarke beträgt 1 7. 
2. Für die Zeit nach dem 1. Januar 1912 sind ausschließlich die neuen Marken zu 
verwenden. 
Dagegen sind zum Zwecke der nachträglichen Beitragsleistung (§ 29 Absatz 1, §§ 1442 
bis 1444 der Reichsversicherungsordnung) für die vor dem 1. Januar 1912 liegenden Zeiten 
die alten, auf Grund des § 130 des Invalidenversicherungsgesetzes ausgegebenen Marken 
(Bekanntmachung, betreffend die für die Invalidenversicherung zu verwendenden Beitragsmarken, 
vom 27. Oktober 1899, Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1900 Seite 183) zu verwenden. 
Mit Rücksicht hierauf werden entsprechend den Anordnungen der obersten Postbehörden die 
Postanstalten diese Marken noch bis zum 30. Juni 1912 einschließlich verkaufen. Vom 1. Juli 
1912 ab sind alte Marken nur noch von den Versicherungsanstalten zu beziehen. 
Bis zum 31. Dezember 1913 einschließlich können die alten Marken bei den Marken- 
verkaufsstellen gegen neue Marken unter Berücksichtigung des veränderten Geldwerts umge- 
tauscht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.