536 XI.IX.
1. Im § 2 Absatz 2 werden die Worte „Gerichts= und Notarskosten“ gestrichen.
2. Im § 6 Absatz 2 werden die Worte „gerichtlich erkannten Geldstrafen, den Straf-
untersuchungs= und“ gestrichen und hinter dem Wort „Straferstehungskosten“ die Worte „der
Zentralstrafanstalten“ eingeschaltet.
3. Im §# 7 wird die Ziffer 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: „4. bei den Justiz-
gefällen, soweit sie schon von den Justizbehörden angefordert sind."
4. Im § 36 Absatz 1 werden die Worte „sowie hinsichtlich der Gerichts= und Notars-
kosten, sowie der"“ durch die Worte „hinsichtlich der Justizgefälle sowie hinsichtlich derjenigen“
ersetzt.
5. Im § 46 Absatz 4 werden die Worte „§ 8 der Verordnung des Ministeriums der
Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 4. Angust 1909, die Vollstreckung gerichtlich erkannter
Geldstrafen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 396)"“ ersetzt durch die Worte
„§ 50 der Justizgefällordnung vom 20. Oktober 1911 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite '483)“.
Artikel lI.
Die Zoll= und Stenerdirektion wird ermächtigt, über die Stundung von Justiggefällen
und über die Behandlung rückständiger Justizgefälle Vorschriften zu erlassen, die von den Vor-
schriften des § 46 Absatz 1 bis 3 und der §§ 47 bis 149 abweichen.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1912 in Kraft.
Karlsruhe, den 14. Dezember 1911.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt.
Fell.
Drrnc und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.