Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. L. 5337 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 23. Dezember 1911. 
Inhalt. 
Bekauntmachungen: des Ministerinms des Innern: die Einführung der Reichsversicherungsordnung, 
hier die vorläufige Bestellung der Versicherungsbehörden betreffend; die Satzung der Landesversicherungsanstall Baden betref#end. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 16. Dezember 1911.) 
Die Einführung der Reichsversicherungsordnung, hier die vorläufige Bestellung der Versicherungsbehörden 
betreffend. 
Auf Grund des Artikels 7 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung vom 
19. Juli 1911 — Reichsgesetzblatt Seite 839 — wird bestimmt: 
Soweit Vorschriften der Reichsversicherungsordnung in Kraft treten, bevor Versicherungs- 
ämter und Oberversicherungsämter bestehen, treten für alle Aufgaben, welche die Reichs- 
versicherungsordnung und das Einführungsgesetz dazu den Versicherungsämtern und den Ober- 
versicherungsämtern zuweist, an Stelle 
1. der Versicherungsämter die Bezirksämter als die unteren Verwaltungsbehörden; 
2. der Oberversicherungsämter die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. 
Hierzu wird bemerkt: 
1. Für Spruchsachen bestimmt bereits Artikel 7 Absatz 1, erster Unterabsatz des 
Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung, daß an Stelle der Versicherungs- 
ämter die unteren Verwaltungsbehörden, das sind die Bezirksämter, und an Stelle 
der Oberversicherungsämter die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung treten. 
2. Hinsichtlich der bereits in Kraft getretenen Bestimmungen über die Anstellung, Kündigung 
oder Entlassung der künftig der Dienstordnung unterstehenden Angestellten der Kranken- 
kassen, sowie über die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis dieser 
Angestellten (88 349, 350, 35.1 Absatz 2 bis 6, § 358 der Reichsversicherungsordnung) 
bestimmt Artikel 38 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung, 
daß an Stelle der Versicherungsämter die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung 
treten und an Stelle der Oberversicherungsämter das Landesversicherungsamt tritt. 
Wegen des Verfahrens siehe die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. August 
1911 (Reichsgesetzblatt Seite 863). 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911 92
	        
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