Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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Verhängung von Strafen und Auferlegung von Kosten an Beteiligte im Sinne des 
§ 1634 der R.-V.-O. 
8. Die dem Ausschuß zu machenden Vorlagen (8 14). 
9. Diejenigen weiteren Angelegenheiten, deren kollegiale Erledigung das Reichs= oder 
Landesversicherungsamt oder der Vorsitzende beantragt. 
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8 10. 
Invaliden= und Waisenhauspflege. 
Der Vorstand ist ermächtigt, Rentenempfänger auf Antrag in einem Invaliden= oder 
Waisenhaus oder einer ähnlichen Anstalt unterzubringen und dazu die Rente ganz oder teil- 
weise zu verwenden. Die Beschlußfassung über die maßgebenden Grundsätze bedarf der Zu- 
stimmung des Ausschusses (§ 1277 R.-V.-O.) und der Genehmigung des Landesversicherungs- 
amtes. 
8 11. 
Berufung, Leitung und Beschlußfähigkeit des Gesamtvorstandes. 
Der Vorsitzende hat die Mitglieder zu den Sitzungen zu berufen unter Beachtung etwaiger 
Vorstandsbeschlüsse über Art der Einladung, Zahl und Zeit der Sitzungen. Auf begründeten 
gemeinsamen Antrag der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten muß der Vorstand 
binnen acht Tagen berufen werden. 
Das hat auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu geschehen (§ 32 R.-V-O.). 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen unbeschadet der Befugnisse der Aufsichtsbehörde 
nach § 32 der R.-V.-O. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ordnungsmäßig 
geladen sind und je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten teilnimmt. Ist ein 
Mitglied selbst oder bezüglich seiner Angehörigen mit Privatinteresse bei der Beschlußfassung 
beteiligt, so hat es sich der Teilnahme an der Beratung und Abstimmung zu enthalten und 
sich während der Beratung aus dem Sitzungszimmer zu entfernen (§ 23 R.-V.-O.). 
Sind in einer Sitzung mehr beamtete als nichtbeamtete Vorstandsmitglieder anwesend, 
so scheiden, abgesehen vom Vorsitzenden, soviel beamtete Mitglieder aus, daß die nichtbeamteten 
Mitglieder in der Mehrzahl sind. Das Ausscheiden erfolgt nach dem Dienstalter, die 
jüngeren zuerst. 
8 12. 
Beschlußfassung des Gesamtvorstandes. 
Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Vorbehaltlich etwaiger Bestimmungen des Vorstandes werden Abstimmungen in folgender 
Reihenfolge vorgenommen: der Berichterstatter (wenn er stimmberechtigt), die Vertreter der 
Versicherten, die Vertreter der Arbeitgeber, die stimmberechtigten Beamten, der Vorsitzende
	        
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