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19.
Beschlußfähigkeit des Ausschusses.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsmäßig eingeladen
und mindestens 7 Vertreter der Arbeitgeber und 7 der Versicherten anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so kann über die derselben vorgelegten Gegen-
stände eine anderweit berufene zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder gültig beschließen, sofern hierauf bei der Berufung hingewiesen worden ist (8 13
Absatz 3).
8 20.
Leitung der Sitzung.
In jeder ordentlichen Versammlung des Ausschusses wird von dem Ausschuß aus seiner
Mitte ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt. Dieselben bleiben im Amt bis zur
nächsten ordentlichen Versammlung.
Der Vorsitzende bestellt aus der Mitte des Ausschusses für die Dauer je einer Sitzung
zwei Schriftführer.
Der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter hat die Verhandlungen des Aus-
schusses zu eröffnen, zu leiten und zu schließen.
Derselbe ist befugt, Ausschußmitgliedern, welche seinen zur Leitung der Verhandlung oder
zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordunng getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten,
das Wort zu entziehen oder sie aus dem Versammlungsraum zu verweisen.
So lange ein Vorsitzender oder ein Stellvertreter desselben nicht vorhanden ist, werden
dessen Obliegenheiten von dem Vorsitzenden des Vorstandes wahrgenommen.
Außer den Vertretern der Großherzoglichen Regierung, des Reichs= und des Landes-
versicherungsamtes kann auch jedes Mitglied des Vorstandes an den Versammlungen des
Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen; auf ihr Verlangen muß ihnen jederzeit das
Wort erteilt werden.
Die Beschlüsse sind unter Angabe des Tages der Sitzung und der Namen der Anwesenden
in eine Niederschrift einzutragen, die von dem Vorsitzenden sowie einem Schriftführer zu
unterzeichnen und dann zu den Akten der Versicherungsanstalt zu nehmen ist.
§ 21.
Abstimmung des Ausschusses.
Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen
Stimmen durch Aufstehen und Sitzenbleiben Im Falle der Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Wird namentliche Abstimmung verlangt, so erfolgt dieselbe nach der Reihenfolge, wie
die Mitglieder im Geschäftsbericht verzeichnet sind: die Versicherten zuerst und dann die
Arbeitgeber.