Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

550 l.. 
827. 
Die Vergütungen an die Wahlberechtigten bei der Wahl der Ausschußmitglieder richtet 
sich nach §§ 54 und 1 352 der R.-V.-O. 
5 28. 
Aufstellung des Voranschlags. 
Der Voranschlag wird nach Maßgabe der vom Reichsversicherungsamte vorgeschriebenen 
Ordnung für die Handbücher (Kapitel und Titel) aufgestellt. Der Hauptvoranschlag hat die 
Voranschlagssätze und Rechnungsergebnisse für das Vorjahr und besondere Voranschläge für 
die Heilstätten zu enthalten. 
Die Voranschlagssätze für die Titel sind innerhalb der Kapitel übertragbar, d. h. es 
können bei einem Titel ersparte Beträge auf die übrigen Titel des betreffenden Kapitels 
aufgerechnet werden. 
Der Voranschlag bedarf der Genehmigung des Vorstandskollegiums und der Vorprüfung 
durch die Ausschußkommission. 
Der Voranschlag muß dem Ausschuß in jeder ordentlichen Sitzung (Oktober oder November) 
vorgelegt werden (§ 16). 
Mindestens 2 Wochen, bevor der Ausschuß über den Voranschlag beschließt, muß er dem 
Landesversicherungsamt vorliegen. 
§ 29. 
Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung. 
Über die gesamte Geschäftsverwaltung eines jeden Kalenderjahres hat der Vorstand vor 
Ablauf des dritten Monats, welcher auf den Eingang der von dem Rechnungsbureau mit- 
zuteilenden Schlußnachweisung über die Vorschüsse der Postverwaltungen folgt, eine Rechnung 
nebst einer Übersicht über das am Schlusse des Rechnungsjahres vorhandene Vermögen 
aufzustellen. 
Die Aufstellung der Rechnung und der Vermögensübersicht hat nach den Rechnungsvor- 
schriften des Reichsversicherungsamts zu erfolgen. 
Die Nechnungsabschlüsse sind zu veröffentlichen (§ 30). 
Soweit die oberste Verwaltungsbehörde nicht anders bestimmt (§ 1 338' R. B.-O.), erfolgt 
die Abhör der Jahresrechnung durch einen als Rechnungsrevisor bestellten Anstaltsbeamten. 
Die Bestellung des Rechnungsrevisors bedarf der Zustimmung des Ausschusses. 
Derselbe genießt für das Abhörgeschäft voile Unabhängigkeit und ist für Vollständigkeit 
und Richtigkeit verantwortlich. Der Rechnungsrevisor darf neben der Abhör mit anderen Ge- 
schäften, welche Einnahmen oder Ausgaben unmittelbar im Gefolge haben, nicht betraut werden. 
Die Abhörbemerkungen werden von den betreffenden Abteilungsvorständen beantwortet, 
darauf erläßt der Revisor den Bescheid, über welchen der Vorstand, die Ausschußkommission 
und der Ausschuß zu beschließen haben und welcher schließlich mit allen Abhörakten dem Groß- 
herzoglichen Landesversicherungsamt vorzulegen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.