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827.
Die Vergütungen an die Wahlberechtigten bei der Wahl der Ausschußmitglieder richtet
sich nach §§ 54 und 1 352 der R.-V.-O.
5 28.
Aufstellung des Voranschlags.
Der Voranschlag wird nach Maßgabe der vom Reichsversicherungsamte vorgeschriebenen
Ordnung für die Handbücher (Kapitel und Titel) aufgestellt. Der Hauptvoranschlag hat die
Voranschlagssätze und Rechnungsergebnisse für das Vorjahr und besondere Voranschläge für
die Heilstätten zu enthalten.
Die Voranschlagssätze für die Titel sind innerhalb der Kapitel übertragbar, d. h. es
können bei einem Titel ersparte Beträge auf die übrigen Titel des betreffenden Kapitels
aufgerechnet werden.
Der Voranschlag bedarf der Genehmigung des Vorstandskollegiums und der Vorprüfung
durch die Ausschußkommission.
Der Voranschlag muß dem Ausschuß in jeder ordentlichen Sitzung (Oktober oder November)
vorgelegt werden (§ 16).
Mindestens 2 Wochen, bevor der Ausschuß über den Voranschlag beschließt, muß er dem
Landesversicherungsamt vorliegen.
§ 29.
Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung.
Über die gesamte Geschäftsverwaltung eines jeden Kalenderjahres hat der Vorstand vor
Ablauf des dritten Monats, welcher auf den Eingang der von dem Rechnungsbureau mit-
zuteilenden Schlußnachweisung über die Vorschüsse der Postverwaltungen folgt, eine Rechnung
nebst einer Übersicht über das am Schlusse des Rechnungsjahres vorhandene Vermögen
aufzustellen.
Die Aufstellung der Rechnung und der Vermögensübersicht hat nach den Rechnungsvor-
schriften des Reichsversicherungsamts zu erfolgen.
Die Nechnungsabschlüsse sind zu veröffentlichen (§ 30).
Soweit die oberste Verwaltungsbehörde nicht anders bestimmt (§ 1 338' R. B.-O.), erfolgt
die Abhör der Jahresrechnung durch einen als Rechnungsrevisor bestellten Anstaltsbeamten.
Die Bestellung des Rechnungsrevisors bedarf der Zustimmung des Ausschusses.
Derselbe genießt für das Abhörgeschäft voile Unabhängigkeit und ist für Vollständigkeit
und Richtigkeit verantwortlich. Der Rechnungsrevisor darf neben der Abhör mit anderen Ge-
schäften, welche Einnahmen oder Ausgaben unmittelbar im Gefolge haben, nicht betraut werden.
Die Abhörbemerkungen werden von den betreffenden Abteilungsvorständen beantwortet,
darauf erläßt der Revisor den Bescheid, über welchen der Vorstand, die Ausschußkommission
und der Ausschuß zu beschließen haben und welcher schließlich mit allen Abhörakten dem Groß-
herzoglichen Landesversicherungsamt vorzulegen ist.