Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

L. 551 
30. 
Bekanntmachungen. 
Die Bekanntmachungen der Versicherungsanstalt erfolgen unbeschadet der Bestimmung 
des § 1350 der R.-V.-O. in der „Karlsruher Zeitung“. 
31. 
Abänderungen der Satzung. 
Über Abänderungen dieser Satzung beschließt der Ausschuß. Es müssen mindestens 
11 Vertreter der Arbeitgeber und 11 der Versicherten anwesend sein. § 19 Absatz 2 findet 
Anwendung. 
5 32. 
Inkrafttreten der Satzung. 
Die Bestimmungen dieser Satzung über die Zahl und Wahl der Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten im Vorstand und Ausschuß treten mit dem Ende der Amtsdauer 
der gegenwärtigen Vertreter, die übrigen Bestimmungen mit dem 1. Jannar 1912 an die 
Stelle der bisherigen Satzung. 
Druck und Verlag von Maisch 4 Vogel in Karlsruhe.
	        
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