Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. LI. õö 
Gesehzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 27. Dezember 1911. 
  
  
Inhalt. 
Gesetze: die Steuererhebung in den Monaten Jannar bis mit Juni 1912 betrefsend; Zuschlag zur Reichserbschafts- 
steuer betreffend. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Anrzneitaxe betressend. 
  
Gcsetz. 
(Vom 23. Dezember 1911.) 
Die Stenererhebung in den Monaten Jannar bis mit Juni 1912 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verorduen, 
wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Die direkten und indirekten Steuern, die in den Monaten Januar bis mit Juni 1912 
zum Einzug kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Anderungen verfügt werden, nach 
den zurzeit geltenden Gesetzen und Steuersätzen zu erheben. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 23. Dezember 1911. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Rheinboldt. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1911. 93
	        
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