ö54 LI.
Gesetz.
(Vom 23. Dezember 1911.)
Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
81.
Zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes veranlagten Erbschafts-
und Schenkungssteuer wird ein Zuschlag von 25 v. H. für die Staatskasse erhoben.
82.
Der Zuschlag ist gleichzeitig mit der Reichssteuer festzusetzen und zu erheben. Änderungen
der Reichssteuerfestsetzung, die im Beschwerdeverfahren oder im Rechtsweg erfolgen, haben eine
entsprechende Anderung der zuschlagsfestsetzung zur Folge, auch wenn die Rechtsmittel nicht
ausdrücklich auf den Zuschlag ausgedehnt worden sind. Unterliegt der Verpflichtete einer Geld-
strafe nach 5 49 Absatz 1 oder § 50 Absatz 1 des Reichserbschaftssteuergesetzes, so ist eine
entsprechende Strafe auch von dem Zuschlage zu berechnen.
Im übrigen finden die Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes auf den Zuschlag
entsprechende Anwendung.
83.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.
Gegeben zu Karlsruhe, den 23. Dezember 1911.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Scheffelmeier.
Rheinboldt.