Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

558 LII. 
2. 
Der Unterricht in der hebräischen Sprache darf diesen Religionslehrern nur dann über- 
tragen und in ihr Stundendeputat eingerechnet werden, wenn sie die Lehrbefähigung für diese 
Sprache nachgewiesen haben. 
83. 
Durch die Aufhebung Unserer Verordnung vom 8. Oktober 1903, die Verwendung 
von Geistlichen als Lehrer an Höheren Lehranstalten betreffend, erleiden die Stellung und die 
Anwartschaft der auf Grund dieser Verordnung und der Verordnung vom 23. Mai 1891 als 
wissenschaftliche Lehrer an Höheren Schulen in etatmäßiger oder nichtetatmäßiger Eigenschaft 
angestellten Geistlichen keine Änderung. Doch sollen diese geistlichen Lehrer bei Besetzung der 
in § 1 genannten Religionslehrerstellen in erster Reihe in Betracht gezogen werden. 
84. 
Das Unterrichtsministerium ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 21. Dezember 1911. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Böhm. 
Verordnung. 
(Vom 22. Dezember 1911.) 
Das Verfahren in Forststrafsachen betreffend. 
Im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen wird mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 
die Verordnung des vormaligen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der Justiz 
vom 13. September 1879, das Verfahren in Forststrafsachen betreffend (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Nr. X I.III) in der Fassung der Verordnungen gleichen Betreffs vom 20. Juni 1882 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIX) und 4. Juli 1890 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Nr. XXX) sowie der Zustellungsverordnung vom 19. November 1899 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Nr. XIII) geändert wie folgt: 
J. 
Die 88 23, 32, 33 und 34 werden aufgehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.