Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

560 LII. 
IX. 
In 8 70 Absatz 4 wird das Wort: „Amtskasse“ ersetzt durch „Staatskasse“. 
X. 
In § 74 werden in Absatz 1 die Worte: „Jeweils zur Zeit der zweiten Fertigung der 
Ortsheberollen (§ 48 Absatz 3 der Verordnung)“" ersetzt durch „Spätestens am Ende des auf 
die Übergabe der Forststrafregister (§ 25) folgenden Monats“; außerdem wird in Absatz 1 die 
Ziffer 4 und in Muster G die Spalte 4 gestrichen. 
XI. 
In § 75 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. 
XII. 
In § 76 wird Ziffer 3 des Absatzes 1 gestrichen. 
In Formular II wird der Spalte III eine Unterspalte 5 „durch Einstellung erledigt" 
angefügt; Spalte IV wird gestrichen. 
XIII. 
Die §§ 77 und 78 und deren üÜberschrift werden wie folgt geändert: 
„4. Auslagen und deren Zahlung. 
877. 
Die Zustellungsbeamten erhalten Gebühren nach Maßgabe der Zustellungsverordnung vom 
19. November 1899 (Gesetzes- und Verord nungsblatt Nr. XLII). 
8 78. 
Die Anweisung und Zahlung der Auslagen erfolgt, soweit in dieser Verordnung nichts 
anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Gerichtskostenordnung.“ 
Karlsruhe, den 22. Dezember 1911. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. b# Jont 
r. Roth. 
Verordnung. 
(Vom 23. Dezember 1911.) 
Das Entwerten der BVeitragsmarken und der Zusatzmarken für die Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung betreffend. 
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. November 1911 Ziffer II 5 
(Reichsgesetzblatt Seite 937) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an Stelle der Ver-
	        
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