Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. LIII. 563 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großberzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 29. Dezember 1911. 
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Ans- 
wärtigen: die Anderung der Gerichtskostenordnung vom 21. Mai 1909 betreffend. 
  
Verorduung. 
(Vom 28. Dezember 1911.) 
Die Anderung der Gerichtskostenordnung vom 24. Mai 1909 betreffend. 
Im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen wird verordnet: 
Artikel I. 
Die Gerichtskostenordnung vom 24. Mai 1909 (Gesetzes= und Verordnungsblatt S. 121 ff.) 
wird geändert, wie folgt: 
1. 8 1 erhält folgende Fassung: 
1. Die in gerichtlichen Angelegenheiten erwachsenden Auslagen werden von den 
Jnstizbehörden zur Zahlung angewiesen; ausbezahlt und verrechnet werden sie von 
den Finanzbehörden (Finanzämter, Steuereinnehmereien). 
2. Finanzämter im Sinne dieser Verordnung sind auch die Hauptsteuerämter für 
ihren Landessteuerbezirk. 
2. Im § 10 werden 
) Abs. 4 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Anweisungen werden auf das Finanzamt erlassen. 
b) in Abs. 5 die Worte „von den Amtsgerichten“ bis mit „Landeshauptkasse“ ersetzt 
durch „dem Finanzamt". 
c) in Abs. 6 die Worte „von den in Abs. 4 genannten Finanzbehörden“ ersetzt 
durch die Worte „vom Finanzamt". 
Gesetzes und VBerordnungsblatt 1911. 95
	        
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