Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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19. 
20. 
21. 
LIII. 
in der Reihenfolge der Stellen und ohne Anwendung des Bindeworts darzustellen 
(z. B. Dreihundertzwanzig drei Mark). 
3. Die Anweisungen sind mit dem Ausstellungstag, der Geschäftstagebuchnummer 
oder dem Aktenzeichen und der Unterschrift des Anweisungsberechtigten zu versehen 
und sollen die Aufschrift „Anweisung“ tragen. 
4. Wohnt der Empfangsberechtigte im Großherzogtum, aber nicht am Sitze 
eines Finanzamtes, so wird die Anweisung der Steuereinnehmerei am Wohnsitze des 
Empfangsberechtigten zum Vollzug zugeschickt. 
5. In den Fällen des 8 19 Abs. 3 und des 8 27 Abs. 3 werden auch die An— 
weisungen auf die Finanzämter nach Maßgabe des § 22 erlassen. 
Im § 62 erhält Abs. 4 folgende Fassung: 
Die Verzeichnisse sind in der ersten Hälfte des nächsten Monats dem Land- 
gerichtspräsidenten zur Anweisung nach Maßgabe des § 29 vorzulegen. 
Im § 66 Abs. 2 und 67 Abs. 1 werden die Worte „auf Rechnung der Amtskasse“ 
gestrichen. 
§ 68 erhält folgende Abs. 5 und 6: 
5. Die Dienstreisekosten des Oberstaatsanwalts werden vom Justizministerium, 
die Dienstreisekosten der Staatsanwälte und der Beamten der Oberstaatsanwaltschaft 
vom Oberstaatsanwalt angewiesen. 
6. Die Dienstreisekosten der übrigen Beamten der Staatsanwaltschaften sowie die 
von der Justizverwaltung zu zahlenden Dienstreisekosten der Polizeibeamten werden — 
vorbehaltlich der Vorschrift in § 44 — vom ersten Staatsanwalt, bei den Staats- 
anwaltschaften in Mosbach und Waldshut sowie bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe 
— Amtssitz Pforzheim — vom Staatsanwalt angewiesen. 
§ 70 wird aufgehoben. 
§ 72 erhält folgende Fassung: 
1. Die zu erhebenden Gerichtskosten (Gebühren, Pauschsätze, Taxen, Auslagen, 
Vorschüsse) werden von den Gerichten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften 
angesetzt. Das Erhebungsverfahren, den Nachlaß und die Stundung sowie das 
Verfahren bei Erstattung von Gerichtskosten regelt die Justizgefällordnung. 
2. Gebühren im Sinne dieser Verordnung sind auch die Pauschsätze des § 800 
des Gerichtskostengesetzes. 
Im § 75 werden 
a) die Absätze 2 und 3 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Soweit jedoch in einem Rechtsstreite der Gegner des Fiskus in die Kosten 
verurteilt ist, hat der Kostenbeamte die Schreibgebühren und sonstigen Auslagen
	        
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