Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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It 
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LIII. 571 
§ 132 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Ist gerichtskundig, daß der Verurteilte Vermögen weder besitzt noch in absehbarer 
Zeit zu erwarten hat und die Kosten auch nicht aus seinem Einkommen beigetrieben 
werden können, so kann das Gericht beschließen, daß von der Fertigung eines Kosten- 
verzeichnisses und der Anforderung der Kosten abzusehen ist. Die Vorschrift findet 
in Privatklagesachen insoweit keine Anwendung, als der Privatkläger für die Kosten 
haftet. 
Im § 133 werden 
a) in Abs. 1 die Worte „hat“ bis „beschließen“ ersetzt durch „ist ein Kostenverzeich- 
nis zu fertigen“, 
1.) in Abs. 4 die Worte „gemäß §§ 87 bis 95“ gestrichen, 
6) die Absätze 5 bis 8 aufgehoben. 
Im § 135 werden die Worte „Aufnahme der Kosten in die Hebrolle“ ersetzt durch 
„der ersten Anforderung“. 
Im § 136 werden die Worte „in den Fällen der I§ 130, 133 bis 135“ gestrichen. 
Im § 137 wird Abs. 2 aufgehoben. 
Im § 138 werden 
a) dem Abs. 1 folgender Zusatz beigefügt „und nach den Vorschriften der Justiz- 
gefällordnung erhoben“ sowie die Worte „(5 165 Abs. 1 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes)“ gestrichen, 
b) die Abs. 2, 3 und 4 aufgehoben. 
§ 142 wird aufgehoben. 
Im § 1/4 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen. 
Im § 146 wird Absatz 3 aufgehoben 
§ 150 wird aufgehoben. 
§ 151 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Kosten, welche durch Nebengeschäfte ohne Verwaltung erwachsen, sind wie Justiz= 
gefälle zu erheben. 
Im § 152 Abs. 1 und § 153 werden die Worte „In das Kosteuregister“ bis „auf- 
zunehmen,“ ersetzt durch „Wie Justizgefälle sind auch die Kosten zu erheben,“.
	        
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