572
68.
69.
71.
72.
IIII.
Im § 154 Abs. 2 werden die Worte „in Spalte 15 des Kostenregisters anzugeben“
ersetzt durch „unter Angabe des Notars, des Betreffs und der Geschäftsart in einem
für je ein Kalenderjahr zu führenden Verzeichnisse nachzuweisen.“
Die §§ 155 und 156 werden aufgehoben.
Im § 158 Abs. 2 werden die Worte „des Kostenregisters und“ gestrichen; das Wort
„Gebührenrechnung“ wird durch „Gebührenanforderungen“ ersetzt.
Im § 159 Abs. 1 werden nach „§ 151“ die Worte „Absatz 2“ gestrichen.
§ 160 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
1. Der Kostenbeamte hat für jeden Bezugsberechtigten eine Gebührenanforderung
nach Formular 31 aufzustellen; in die Anforderung dürfen nur solche Geschäfte
aufgenommen werden, deren Kosten bereits angefordert sind.
2. Statt der Nummer der Gefällrechnung ist in den Fällen des § 41 Abs. 2
der Justizgefällordnung in Spalte 2 der Vermerk „M“ (Marken) einzutragen.
3. Die Anforderung ist jeweils nach Ablauf des Kalendervierteljahres abzu-
schließen, vom Bezugsberechtigten und dem Kostenbeamten zu bestätigen und dem Land-
gericht zur Anweisung nach Maßgabe des § 29 vorzulegen.
Formular 31 wird, wie in der Anlage geschehen, geändert.
73.
74.
75.
76.
77.
§ 161 wird aufgehoben.
Im § 162 Abs. 1 werden die Worte „der Verwaltungshof“ ersetzt durch „das
Landgericht".
Im § 163 werden
a) in Abs. 1 die Worte „nach Spalte 15 des Kostenregisters“ gestrichen,
b) in Absatz 2 die Worte „der Verwaltungshof" ersetzt durch „das Landgericht".
Im § 165 werden
a) in Abs. 2 die Worte „den Verwaltungshof“ ersetzt durch „das Landgericht“ sowie
die Worte „und wie geschehen dem Notar Kenntnis zu geben“ gestrichen,
b) in Abs. 3 die Worte „des Kosteuregisters und der Anforderung“ gestrichen.
§ 166 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
1. Gebührenanteile und Nebengeschäftsgebühren, die ein Notar wegen Unbei-
bringlichkeit der Kosten zurückzuerstatten hat (§ 159), läßt das Landgericht auf die
Anzeige der Gerichtskasse (§ 48 der Justizgefällordnung) durch das Finanzamt zurück-
erheben. Von der Anordnung der Rückerhebung ist dem Notar und zum Eintrag in
das Vormerkbuch auch der Oberrevision des Justizministeriums Nachricht zu geben.
2. Entsprechend erfolgt die Rückerhebung in den Fällen des § 165.