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Von 100 Anschlag des Bürgernutzens dürsen jedoch nicht mehr als 25 JF erhoben werden Erlrag der Auflage
somit 940 060 x 25 J (oder 3/1 von 4 700 t))))))2222222D. 2 350 4
Durch Umlage sind noch aufzubringen (24 000 — 2 5530909090)) 21 650 .4
Betreffnis auf 100 .
21 650: 7060 000 = 0,307 4 = rund 31 3
= dem Umlagefuß für die Steuerwerte des Liegenschafts= und Betriebsvermögens, während sich der Umlagefuß berechnet für
100 A Steuerwert des Kapitalvermögens auf 31 - o—— . .
1 .4 Einkommensteuersatz auf 31 v. 1332; 5% 3
C. Beträgt beim Umlageausschlag das Betreffnis auf 100 4 mehr als
a. 32 J
b. 60 3
so ist im Falle
n. zunöchst der Höchstbetrag der Genußauflage wie unter B und der Umlage aus den Stenerwerten des Kapital-
vermögens, diese mit 16 von 100 “¾ des (vollen Steuerwerts, zu berechnen, der Ertrag an dem zu deckenden
Aufwand abzuziehen und der Rest auf die Ubrigen Steuerwerte und die Einkommenstenersätze umzulegen,
b. außerdem der Höchstbetrag der Umlage von den Einkommensteuersätzen des Diensteinkommens (§ 108 Absatz 1 der
Gemeindeordnung) mit 80 & von 1 & Steuersatz zu berechnen, der Ertrag und jener nach a an dem zu deckenden
Aufwand abzurechnen und der Rest auf die Steuerwerte der Liegenschaften und Betriebsvermögen, sowie auf die
übrigen Einkommensteuersätze umzulegen.
D. Liegt ein Beschluß nach § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung vor, so wird dies in der Darstellung der umlage-
pflichtigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze (Muster II) dadurch berücksichtigt, daß die Liegenschaftssteuerwerte nur im
ermäßigten Betrag, die Einkommensteuersätze slatt 160 fach mit demjenigen Vieljachen in Spalte 3 der Darstellung erscheinen,
das dem Gemeindebeschluß entspricht. Der Umlageausschlag erfolgt wie oben gezeigt. Der Umlagefuß für die (vollen) Liegen-
schaftssteuerwerte ist in derselben Weise zu ermäßigen, wie dies hinsichtlich der Einsetzung dieser Steuerwerte in Spalte 3 der
Darstellung geschehen ist, während jener für die Eikommensteuersätze entsprechend der anderweiten Belastung zu verändern ist.
Beispiele:
1. Im Falle 4 oben seien die Liegenschaftssteuerwerte um 20 5%, also auf 80 % ermäßigt. Der Umlagesuß für 100 ./
des vollen Liegenschaftssteuerwerts beträgt daher -— 21 /10 = 16,8 J;
2. oder es seicn auf Grund eines Beschlusses nach § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für je 1 & Umlage von den
Stenerwerten 2, statt 1,6 7/% von den Einkommensteuersätzen zu erheben, so beträgt, wenn in die Darstellung Muster I
Spalte 3 diese Sätze bereits im 200 sachen Betrag eingesetzt sind, im Beispiel & der Umlagesuß von 1.6 Einkommen
steuersatz 21 r 2= 42 3JK.
Der Gemeinderat: Stenerpflichtige im Siune des § 113 der Gemeindeordnung:
Der Gemeinderechner: Verwalter des Domänenfiskus 2c. und weitere Umlagepflichtige im
Sinne des § 114 der Gemeindcordunung:
Der Ratschreiber:
Es wird hiermit bekundet, daß dieser Voranschlag nebst Beilagen vom 7. bis mit 15.
d. M. zur Einsicht aller Beteiligten im Ratszimmer aufgelegt war und die Auflage am
6. d. M. in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist.
N. . . . . ., den 16. Januar 1911.
Der Bürgermeister:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 6