Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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III. 
I.IV. 
Zum Nachweise einer Krankheit genügt die Bescheinigung des Vorstandes 
der Orts-, Land-, Betriebs= oder Innungskrankenkasse, der knappschaftlichen Kranken- 
bkasse, der Ersatzkasse, des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder der auf Grund 
landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskasse (§ 1 438 Absatz 2 R.-V.-O. und 
Artikel 66 des Einführungsgesetzes). Für die Zeit, die über die Dauer der von 
den Kassen zu gewährenden Krankenhilfe oder der Fürsorge während der Genesung 
hinausreicht, sowie für Personen, die einer solchen Kasse nicht angehört haben, genügt 
die Bescheinigung des Bürgermeisters (Stellvertreters) (§ 1438 Absatz 2 R.-V.-O.). 
Für die in Reichs= und Staatsbetrieben Beschäftigten kann die Bescheinigung über 
die Krankheit durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden (§ 1 438 Absatz 3 
R.-V.-O.). Die Anerkennung sonstiger Nachweise (z. B. ärztlicher Atteste, Zeugnisse 
von Krankenhäusern über die Krankheit u. s. w.) ist nicht ausgeschlossen. 
Für die Eintragung einer Krankheit ist im einzelnen folgendes zu beachten: 
IV. 
Krankheiten die durch Bescheinigungen der Kassenvorstände oder der Bürgermeister 
(Stellvertreter) nachgewiesen werden (1I1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn 
sie nach dem vorgeschriebenen Formular bescheinigt sind. 
Es sind nur solche Krankheiten einzutragen, die mindestens eine volle Beitrags- 
woche (Montag bis einschließlich Sonntag) gedauert haben. 
Krankheiten, welche die Erkrankten sich vorsätzlich oder bei Begehung eines durch 
strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte Beteiligung 
bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, sind nicht ein- 
zutragen. 
Krankheitswochen werden nicht angerechnet, wenn die Versicherten vor Beginn der 
Krankheit nicht berufsmäßig, sondern nur vorübergehend versicherungspflichtig 
beschäftigt gewesen sind, sowie wenn die Krankheitswochen nach Fortfall der Ver- 
sicherungspflicht in die Zeit einer freiwilligen Weiterversicherung fallen. 
Ergibt sich, daß der Erkrankte durch die Krankheit nicht verhindert gewesen ist, 
seine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung fortzusetzen oder sind für 
für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des die Versicherungspflicht be- 
gründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisses Beitragsmarken entrichtet worden, so 
ist die Eintragung abzulehnen. 
"ö. Wenn die Krankheit ununterbrochen über ein Jahr dauert, wird die weitere 
Dauer nicht eingetragen. 
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g. Die an eine Krankheit sich anschließende, mit Arbeitsunfähigkeit verbundene 
Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe gilt für die Dauer 
von acht Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch Schwangerschaft oder ein 
regelmäßig verlaufenes Wochenbett veranlaßt ist. 
Geleistete Militärdienste werden durch Vorlegung der Militärpapiere nach- 
gewiesen (§ 1.438 Absatz 1 R.-V.-O.).
	        
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