LIV. 587
Die Eintragung von Militärdiensten ist zu versagen:
a bei solchen, die nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden haben;
für die Dauer von Mobilmachungs= oder Kriegszeiten werden jedoch auch frei-
willig geleistete Militärdienste angerechnet;
bei Militärdiensten während der freiwilligen Weiterversicherung;
. wenn der Inhaber der Karte vor Beginn der Militärdienste eine die Ver-
sicherungspflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht
oder nur vorübergehend gehabt hat.
V. Vor Eintragung der Militärdienst= und Krankheitszeiten ist ihre Anrechnungsfähigkeit
zu prüfen. Ergeben sich hierbei Zweifel und gelingt ihre Beseitigung nicht, so sind
die Militärdienste und Krankheiten zu berücksichtigen. Der Versicherungsanstalt ist
jedoch sogleich oder bei Übersendung der aufgerechneten Karte von den Bedenken
Mitteilung zu machen.
— S
B. Die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen.
11. Die Ausgabestellen bescheinigen dem Inhaber die Endzahlen der Aufrechnung nach
einem Muster, das der Aufrechnungstabelle in der Karte entspricht. Legt der Inhaber der
Karte ein Sammelbuch für Bescheinigungen vor, so ist dieses zu benutzen.
Die Bescheinigung ist im unmittelbaren Anschluß an die Aufrechnung
auszustellen und mit der neuen Karte auszuhändigen.
12. Gegen die Aufrechnung der abgegebenen Karte und gegen den Inhalt der Bescheinigung
steht dem Versicherten binnen einem Monat nach ihrer Aushändigung (§§ 1 422, 128 R.-V.O.)
die Beschwerde beim Versicherungsamt zu, das endgültig entscheidet.
13. Wird die Beschwerde als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Be-
scheinigung nötigenfalls auf einem besonderen mit ihr zu verbindenden Blatte mit Tinte zu
berichtigen. Das Verfahren ist kostenlos.
C. Die Ausstellung der neuen Karte.
14. Die neue Karte wird sofort gegen Rückgabe der alten nach den für die Ausstellung
der ersten Karte maßgebenden Vorschriften (Ziffern 5 bis 8), mit folgenden Anderungen
ausgestellt:
I. Die Ausstellung der neuen Karte darf in der Regel von einer besonderen Feststellung
darüber, ob zurzeit die Versicherungspflicht besteht, nicht abhängig gemacht werden. Vielmehr
hat im allgemeinen jeder Inhaber einer Karte Anspruch auf ihren Umtausch. Nur in solchen
Fällen ist die Ausstellung einer neuen Karte abzulehnen, in denen die Ausgabestelle die pflicht-
mäßige Überzeugung gewinnt, daß die alte Karte zu Unrecht ausgestellt worden ist oder daß
der Antragsteller bereits invalide ist (§ 1255 Absatz 2 R.-B--O.).
In Zweifelsfällen ist die Ausstellung der neuen Karte zunächst abzulehnen und der
Vorstand der Versicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe um eine baldige Außerung