Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

LIV. 591 
b. wenn im Falle des § 1 462 der R.-V.-O. das Versicherungsamt an Stelle der Ver- 
nichtung der irrtümlich beigebrachten Marten die Einziehung der Karte und die über- 
tragung ihres Inhalts auf eine neue Karte anordnet (Ziffer 26); 
. wenn für den Inhaber einer gelben Karte (Formular A) eine graue Karte (Formu- 
lar 3) hätte ausgestellt werden müssen. 
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat sie wegen Aus- 
stellung der neuen Karte eine zuständige Stelle zu ersuchen. 
4. Abschnitt: Berichtigung von Ouittungskarten. 
9. Die Berichtigung der Markenklebung auf den Qunittungskarten (8 14469 
R.-V.-O.) ist durch die Einzugsstellen oder die mit der Überwachung der Beitragsentrichtung 
betrauten Organe oder Behörden nach den folgenden Bestimmungen vorzunehmen; nach end- 
gültiger Erledigung einer Streitigkeit ist die Berichtigung durch das Versicherungsamt 
herbeizuführen. 
20. Sind in einer Karte zu wenig Marken eingeklebt, so ist dem verpflichteten Arbeit- 
geber das nachträgliche Einkleben der fehlenden Marken aufzugeben. Kommt der Arbeitgeber 
dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist das Beitreibungsverfahren 
gemäß §§ 28, 29 der R.-V.-O einzuleiten. Für den beigetriebenen Betrag sind die fehlenden 
oder richtigen Marken anzukaufen, einzukleben und zu entwerten. Die Beiträge gelten in dem 
Augenblicke der Ablieferung des Betrages an Geld oder Marken an das Versicherungsamt 
als entrichtet. 
21. Sind in einer Karte Marken einer zu niedrigen Lohnklasse eingeklebt, so ist 
von dem verpflichteten Arbeitgeber der Unterschied zwischen den zu niedrigen Marken und den 
richtigen Marken einzuziehen und gegen Einsendung des eingezogenen Geldbetrags von der 
Versicherungsanstalt die richtigen Marken einzufordern. Diese sind in die Karten einzukleben 
und die zu niedrigen Marken zu vernichten. 
Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen darauf gesetzten Ver- 
merk als ungültig erklärt werden. Dabei ist auf die Außenseite der Karte unter Einrückung 
der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk „„ . Marken vernichtet“ sowie die Bezeich- 
nung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. Der Vernichtungsvermerk ist auch 
bei Übertragung der Marken zulässig, wenn die alten Marken nicht mehr vorhanden sind. 
22. Können die Beiträge nicht beigetrieben werden, so ist dem Versicherten anheim- 
zustellen, die Beiträge für die fehlenden oder zu niedrigen Marken selbst zu zahlen. Ist der 
Versicherte hierzu nicht bereit, so ist von dem Berichtigungsverfahren abzusehen, die Karte 
mit den minderwertigen Marken aufzurechnen, Aufrech öbescheinigung zu erteilen und dem 
Versicherten eine neue Karte auszustellen, sofern dies nicht bereits zeschehen. 
Die ausgerechnete Karte ist mit den entstandenen Vorgängen der Versicherungsanstalt 
einzusenden.
	        
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