Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

LIV. 593 
dem am Kopf der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt“ bei sich selbstversichernden 
Personen, welche nicht beschäftigt werden, der Name der Versicherungsanstalt einzutragen ist, 
in deren Bezirk sie sich aufhalten. In den Vermerk „Verwendbar für die Zeit seit dem 
#en .“ darf bei der ersten Karte überhaupt kein Zeitpunkt, bei späteren Karten nur 
ein nicht mehr als ein Jahr zurückliegender Zeitpunkt eingetragen werden (§ 1 143 R.-V.-O.). 
29. Umtausch der Quittungskarten. Auf den Umtausch der Karten finden die 
Vorschriften der Ziffern 9 bis 15 entsprechende Anwendung, jedoch werden bei der Auf- 
rechnung der alten Karte nur die durch Marken nachgewiesenen Beitragswochen zusammen- 
gerechnet und für jede Lohnklasse getrennt in die für die betreffende Lohnklasse bestimmte Spalte 
der Tabelle eingetragen. Eine Eintragung von geleisteten Militärdiensten und 
Krankheitszeiten findet nicht statt. Auch in die Bescheinigung über die aus 
der Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen sind dementsprechend geleistete Militär- 
dienste und Krankheitszeiten nicht einzutragen. 
30. Die Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten. Auf die Erneuerung 
(Ersetzung) der Karten finden die Bestimmungen unter Ziffern 17, 18 entsprechende An- 
wendung. Eine Erneuerung der Karte B durch Ausstellung einer Karte 4 hat stattzufinden, 
wenn ein Versicherter zu Unrecht eine Karte B# benutzt und umgekehrt. 
31. Berichtigung von Ouittungskarten. Do die freiwillige Versicherung in 
jeder beliebigen Lohnklasse zugelassen ist, so findet eine Berichtigung von Karten nur statt, 
wenn Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt verwendet sind. In diesem Falle ist gemäß 
Ziffer 25 zu verfahren. 
IV. Teil. 
Schlußbestimmungen. 
32. Fehlt einem Versicherten die Karte, weil sein Arbeitgeber die bisherige noch ver- 
wendbare Karte widerrechtlich einbehalten hat, so ist eine neue Karte mit der auf die 
Nummer der zurückbehaltenen Karte folgenden Nummer auszustellen und durch Vermittelung 
der zuständigen Polizeibehörde dem Arbeitgeber die alte Karte abzunehmen und seine Be- 
strafung auf Grund des § 1490 Ziffer 5 der R.-V.-O. herbeizuführen. Die abgenommene 
Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelegte Karte zu behandeln. 
Fehlt einem Versicherten die Karte, weil er es unterlassen hat, sie sich von dem früheren 
Arbeitgeber zurückgeben zu lassen, obwohl dieser zur Aushändigung bereit ist, so hat die Aus- 
gabestelle auf den Versicherten einzuwirken, daß er die Karte im eigenen Interesse beschafft. 
Die Ortspolizeibehörde kann ihn in geeigneten Fällen durch Androhung und Verhängung von 
Geldstrafen bis zu 10 4% anhalten (§5 1 414 R.-V.-O.). Auch kann die Ausgabestelle die 
Karte auf Kosten des Versicherten beschaffen. 
33. Den Versicherten, welche einer Sonderanstalt (§§ 1 360 ff. R.-V.-O. und oben 
Ziffer 5 Absatz 1) angehören, ist die Karte auf ihren Antrag jederzeit aufzurechnen. Be-
	        
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