Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

594 LIV. 
scheinigte Militärdienste und Krankheiten sind bei der Aufrechnung nur insoweit zu berück- 
sichtigen, als sie für die Zeit zwischen dem Verwendbarkeitstage der aufzurechnenden Karte 
und dem Tage des Eintritts in die Sonderanstalt nachgewiesen werden. Auf die Vorderseite 
der Aufrechnungsbescheinigung ist unten der Vermerk zu setzen: „Neue Karte nicht ausgestellt". 
Eine neue Karte ist erst beim Ausscheiden des Versicherten aus der Sonderanstalt auszustellen, 
und zwar auf Grund dieser Aufrech · gung oder einer vom Versicherten vorzulegenden 
Austrittsbescheinigung. Hierbei erhält die neue Karte als Nummer die Zahl, welche auf die 
Nummer der in der Aufrechnungs= oder Austrittsbescheinigung bezeichneten Karte folgt. Wird 
diese Aufrechnungs= oder Austrittsbescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die neue Karte die 
Nummer, welche auf die Nummer der für den Versicherten zuletzt ausgestellten Karte, soweit 
diese zu ermitteln ist, folgt, sonst die Nummer 1. 
34. Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Karte sowie die Erteilung 
der Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei. 
Nur in zwei Fällen hat die Ausgabestelle für die Ausstellung einer Karte von den Be- 
teiligten Ersatz der Kosten, die auf fünf Pfennige für jede Karte festgesetzt werden, zu 
beanspruchen: 
I. wenn der Versicherte, bevor in seiner Karte für mindestens 30 Wochen Beitrags- 
marken verwendet sind, die Ausstellung einer neuen Karte gegen Rückgabe der älteren 
Karte beantragt (§ 1415 R.-V.-O.). In den Fällen der Ziffer 18 Absatz 2 u bis c 
erfolgt jedoch die Aufrechnung und Ausstellung der Karten stets kostenlos; 
II. wenn die Ausstellung der Karte von dem Arbeitgeber beantragt wird, weil der Ver- 
sicherte selbst die rechtzeitige Beschaffung einer Karte zu Unrecht unterlassen hat 
(§ 1414 R.-V.-O.). Beantragt dagegen der Arbeitgeber die Ausstellung einer Karte 
im Auftrage des Versicherten, so sind Kosten nicht zu fordern. 
Im Zweifelsfalle hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen. 
35. Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu bewirken 
welche weder verbleicht noch verwischt oder abdruckt, mit Ort und Datum zu versehen und 
durch Beidrückung des Siegels zu beglaubigen. Einer Unterschrift des Beamten bedarf es nur 
in dem Falle der Ziffer 17, II. Häufig wiederkehrende Eintragungen können vorbehaltlich der 
Bestimmung in Ziffer 36 durch Druck oder durch Stempelung erfolgen. Korrekturen 
dürfen nur durch einfaches Durchstreichen bewirkt werden, sie sind mit dem 
Datum zu versehen und durch Beidrückung des Siegels zu beglaubigen. 
Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch, der Erneuerung und der Berichtigung von 
Karten zusammenhängenden Geschäften ist darauf zu achten, daß dem Versicherten wieder- 
holte zeitraubende Gänge und sonstige Weiterungen erspart bleiben. Auch 
dürfen den Arbeitgebern und den Versicherten im Verkehr mit den Ausgabestellen Portokosten 
nicht entstehen. 
36. Den Ausgabestellen wird von der Landesversicherungsanstalt Baden die erforderliche 
Anzahl von Formularen zu Karten und Aufrechnungsbescheinigungen kosten- 
 
	        
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