Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

II. 59 
II. 
Berordnung. 
Die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug der Voranschläge in den der Städteordnung unter— 
stehenden Stadtgemeinden betreffend. 
Mit Bezug auf 88 109, 139 und 157 der Städteordnung wird verordnet, was folgt: 
Artikel l. 
Die in der Gemeindevoranschlags isung (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911 
Seite 5) und deren Beilagen über die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug der 
Voranschläge für die der Städteordnung nicht unterstehenden Gemeinden getroffenen Bestim- 
mungen finden auch auf diejenigen Stadtgemeinden Anwendung, welche kraft Gesetzes oder in 
Folge staatlich genehmigten Gemeindebeschlusses der Städteordnung unterstehen, erleiden jedoch 
für diese Gemeinden die nachbezeichneten Anderungen: 
A. 
In § 1 
  
kommt Absatz 2 in Wegfall. 
82 
erhält folgende Fassung: 
Nach jeder erheblichen Änderung im Umfange der Bürgernutzungen, jedenfalls aber je 
nach Ablauf von zehn Jahren ist mit dem nächsten Voranschlag, nach welchem Auflagen auf 
die Bürgernutzungen zu machen sind, die zur alljährlichen Festsetzung der Auflage erforderliche 
Berechnung aufzustellen, welche folgende Punkte nachzuweisen hat: 
a. die Zahl der Klassen, in welche die Nutzungen zerfallen; 
b. die Zahl der Genußlose jeder Klasse; 
. die Art der Nutzungen eines Loses jeder Klasse und deren reinen Wert nach dem 
zehnjährigen Durchschnittswert, wobei auch der Anschlag eines Ars der betreffenden 
Liegenschaften, eines Sters Holz oder des sonstigen Einheitsmaßes einer anderen 
Nutzung anzugeben ist; 
Absatz 1 d bis f und Absatz 2 bleiben unverändert. 
§ 3 Absatz 1 
erhält folgende Fassung: 
Der Stadtrat hat die Berechnung aufzustellen und in denjenigen Städten, welche die 
Genehmigung des Voranschlags der Staatsbehörde unterstellt haben, in doppelter Fertigung 
dem Bezirksamt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
§ 9. Absatz 2 
erhält folgende Fassung:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.