II. 59
II.
Berordnung.
Die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug der Voranschläge in den der Städteordnung unter—
stehenden Stadtgemeinden betreffend.
Mit Bezug auf 88 109, 139 und 157 der Städteordnung wird verordnet, was folgt:
Artikel l.
Die in der Gemeindevoranschlags isung (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911
Seite 5) und deren Beilagen über die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug der
Voranschläge für die der Städteordnung nicht unterstehenden Gemeinden getroffenen Bestim-
mungen finden auch auf diejenigen Stadtgemeinden Anwendung, welche kraft Gesetzes oder in
Folge staatlich genehmigten Gemeindebeschlusses der Städteordnung unterstehen, erleiden jedoch
für diese Gemeinden die nachbezeichneten Anderungen:
A.
In § 1
kommt Absatz 2 in Wegfall.
82
erhält folgende Fassung:
Nach jeder erheblichen Änderung im Umfange der Bürgernutzungen, jedenfalls aber je
nach Ablauf von zehn Jahren ist mit dem nächsten Voranschlag, nach welchem Auflagen auf
die Bürgernutzungen zu machen sind, die zur alljährlichen Festsetzung der Auflage erforderliche
Berechnung aufzustellen, welche folgende Punkte nachzuweisen hat:
a. die Zahl der Klassen, in welche die Nutzungen zerfallen;
b. die Zahl der Genußlose jeder Klasse;
. die Art der Nutzungen eines Loses jeder Klasse und deren reinen Wert nach dem
zehnjährigen Durchschnittswert, wobei auch der Anschlag eines Ars der betreffenden
Liegenschaften, eines Sters Holz oder des sonstigen Einheitsmaßes einer anderen
Nutzung anzugeben ist;
Absatz 1 d bis f und Absatz 2 bleiben unverändert.
§ 3 Absatz 1
erhält folgende Fassung:
Der Stadtrat hat die Berechnung aufzustellen und in denjenigen Städten, welche die
Genehmigung des Voranschlags der Staatsbehörde unterstellt haben, in doppelter Fertigung
dem Bezirksamt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
§ 9. Absatz 2
erhält folgende Fassung: