Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

§ 3 hat künftig zu lauten: 
„Über die geschäftliche Behandlung der von einzelnen Stadtverordneten nach § 62 der 
Städteordnung gemachten Vorschläge und darüber, ob diese Vorschläge an den Stadtrat weiter 
zu leiten seien, beschließt der Stadtverordnetenvorstand. Auf die Beschlußfassung finden die 
Vorschriften des § 57 Absatz 1 der Städteordnung entsprechende Anwendung. Zur Gültigkeit 
eines Beschlusses wird erfordert, daß wenigstens mehr als die Hälfte der Mitglieder, den 
Vorsitzenden eingerechnet, anwesend sei. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor- 
sitzenden den Ausschlag. Der Weitergabe an den Stadtrat ist jeweils eine Außerung darüber 
beizufügen, welche Stellung der Stadtverordnetenvorstand und gegebenenfalls die bestellte 
Prüfungskommission zu dem Vorschlag eingenommen hat. Wird ein Antrag nach § 51 
Ziffer 4 der Städteordnung gestellt, der mit einem dem Stadtverordnetenvorstand eingereichten 
Vorschlag inhaltlich übereinstimmt, so gilt der Vorschlag als erledigt“. 
§ 5 erhält folgende Fassung: 
„Zu der Versammlung des Bürgerausschusses werden die Mitglieder persönlich eingeladen 
und von der Tagesordnung in Kenntnis gesetzt. Außerdem werden Tag und Stunde der 
Versammlung des Bürgerausschusses, in der Regel vier Tage zuvor, unter Bezeichnung der 
Tagesordnung in der ortsüblichen Art der Verkündigung und mittels Anschlags am Rathaus 
vom Bürgermeisteramt öffentlich bekannt gemacht. 
Die Einladung ist dem Einzuladenden selbst oder einem seiner Hausgenossen zu be- 
händigen. Das mit Beurkundung dieser Einladung versehene Verzeichnis der Mitglieder des 
Bürgerausschusses wird dem Protokoll über die Verhandlung angeschlossen“. 
In § 7 Absatz 3 ist statt „Bediensteten der Gemeinde“ zu setzen: „städtischen Beamten“. 
Dem § 9 werden folgende weitere Absätze beigefügt: 
„Die Vernehmung des Bürgerausschusses in den Fällen des § 51 Ziffer 4 der Städte- 
ordnung soll tunlichst in einer der beiden nächsten auf die Antragsstellung folgenden Bürger- 
ausschußsitzungen stattfinden; in der Tagesordnung sind diese Gegenstände zu bezeichnen. 
Dasselbe gilt von der Bekanntgabe der Beschlüsse des Stadtrats in den Fällen des § 62 
Absatz 2 der Städteordnung. Eine Besprechung dieser Beschlüsse findet statt, wenn der Stadt- 
verordnetenvorstand oder der dritte Teil der gesetzlichen Anzahl Stadtverordneter dies bean- 
tragt. Eine Abstimmung ist jedoch nicht vorzunehmen“. 
In § 10 Absatz 2 sind an Stelle der Worte: „in Rechnungsangelegenheiten den Stadt- 
rechner“ zu setzen die Worte: „städtische Beamte“. 
In § 17 Absatz 1 werden die Worte: „im Falle des § 24“ ersetzt durch die Worte: 
„in Angelegenheiten der Rechnungsabhör“.
	        
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