Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

68 III. 
* 12. 
Für die Zeit der Überschwemmung werden Lagergebühren nicht erhoben, wenn nachgewiesen 
wird, daß die vollständige Räumung des Lagerplatzes vor Eintreffen des Hochwassers nicht 
möglich war. 
13. 
Beschwerden gegen die Anordnungen des Platzaufsehers sind beim Gemeinderat Sandhofen 
vorzubringen. 
Strafanzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind 
der Hafenverwaltung (Hauptzollamt Mannheim) zur Abwandlung zu übermitteln. 
14. 
Auf Grund der Anmeldungen der Schiffer und Flößer fertigt der Platzaufseher zu 
statistischen Zwecken über jedes Fahrzeug und seine Ladung eine Zählkarte nach vorgeschriebenem 
Muster und übergibt diese dem Gemeinderat, der die Zählkarten monatlich an das Statistische 
Landesamt in Karlsruhe einsendet. 
15. 
Vorbehaltlich der Ersatzansprüche wegen Beschädigungen werden Übertretungen dieser Ver- 
ordnung auf Grund des § 155 des Polizeistrafgesetzbuches mit Geld bis zu 100 4 oder mit 
Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Karlsruhe, den 12. Jannar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. von Bayer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 23. Januar 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend. 
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 697) getroffene Verfügung wird auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. IV und V, 
sowie auf die ungarischen Sperrgebiete Nr. 8 und 69 ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 23. Jannar 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministertaldirektor: 
Weingärtner. 
Schoch. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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