Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

70 IV. 
seins von Militärkirchenverbänden auf den in Betracht kommenden Gemarkungen 
die Militärbevölkerung sowohl an der Gesamteinwohnerzahl als auch an der Zahl 
der Bekenntnisangehörigen beziehungsweise Kirchspielsangehörigen in Abzug zu 
bringen ist. 
Können die Ergebnisse der jüngsten Volkszählung nicht aus amtlichen, dem 
Kirchengemeinderat zugänglichen Veröffentlichungen geschöpft werden, so sind sie bei 
dem Statistischen Landesamt zu erheben und die hierauf bezüglichen Schriftstücke 
dem Voranschlag (§ 9) anzuschließen; 
II. ob den Einwohnern eines zum Kirchspiel gehörenden Filialorts Erleichterung oder 
Befreiung nach Artikel 21 des Gesetzes gewährt wurde; 
III. ob auf den Beizug der Einkommen unter 1000 . verzichtet wird (Artikel 14 
Absatz 1 des Gesetzes); 
IV. ob eine Besteuerung für kirchliche Bauten in Frage steht und zutreffendenfalls: 
a. ob die in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten Stenerwerte und Einkommen auch 
im Falle einer den Betrag von 5 & von 100 Gemeinde-Vermögenssteuer- 
wert und 8 Hundertteile der Einkommensteuersätze für ein Kalenderjahr nicht 
übersteigenden Belastung beigezogen werden sollen; 
ob gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes verzichtet wird auf den Beizug der 
Steuerwerte solcher lediglich nach Artikel 13 Absatz 1 Pflichtigen, welche außer- 
halb der zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen ihren Wohn- 
sitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, wenn die Steuerwerte eines Pflich- 
tigen in einer Gemarkung weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Betrag 
von 1000 4 übersteigen; 
V. ob von der Feststellung und Erhebung solcher Steuerbetreffnisse allgemein abgesehen 
werden soll, die auf einer Gemarkung weniger als 20 für einen Pflichtigen 
betragen (Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes), sowie bejahendenfalls soweit möglich, 
welcher (Gesamt-) Steuerfuß für die Kirchspielseinwohner (§ 18 Absatz 3 der Ver- 
ordnung) und, sofern Bausteuer von den nach Artikel 13 des Gesetzes Pflichtigen 
erhoben werden soll, auch welcher Bausteuerfuß (§ 18 Absatz 20 der Verordnung) 
voraussichtlich anzuwenden sein wird. 
83. 
Ermittelung 1. Die Vervollständigung der Bekenntnisfeststellung zu Zwecken der Ortskirchensteuer 
girchenkener. erfolgt soweit möglich gemeinsam mit derjenigen für die allgemeine Kirchensteuer nach den 
pslichrigen. §§ 1 bis 10 der Evangelischen Landeskirchensteuer-Verordunng. 
2. Auch die dem evangelischen Bekenntuis ausschließlich zum Genuß zustehenden nichtkirch- 
lichen und solche kirchliche Stiftungen, deren Ertrag nicht ohnehin zur Bestreitung der Kosten 
für die Kirchen= und Pfarrhausbaulichkeiten der Kirchengemeinde bestimmt ist, sowie andere 
juristische Personen, Gesellschaften und Vereine, deren Mitglieder satzungsgemäß dem evangelischen 
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