Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

72 IV. 
insbesondere auch Aktiengesellschaften, Gewerkschaften, Genossenschaften, Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung und die Murgschifferschaft sowie Kommanditgesellschaften 
auf Aktien (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes). 
Beilage I. 2. Die Anlegung dieser Register') hat nach dem unter Beilage l angeschlossenen Muster 
zu geschehen, indem darin vorerst nur in Spalte 2 Namen, Stand und Wohnung 
beziehungsweise Wohnort der Ortskirchensteuerpflichtigen und in den 
Spalten 3, 5, 7 und Vihre zur Ortskirchensteuer beiziehbaren Steuner- 
werte und Steunersätze eingetragen werden. 
86. 
Einzutragende 1. In die Ortskirchensteuerregister sind sämtliche Steuerwerte und Steuersätze, soweit 
Stenerwerte nicht nach dem Nachstehenden Ausnahmen stattfinden, mit den zur Gemeindebesteuerung fest- 
Steuerätze. gestellten Beträgen (§ 96 Absatz 1 der Gemeinde= und Städteordnung) einzutragen. 
2. Die Steuerwerte und Steuersätze von in gemischter Ehe lebenden Ehegatten (Artikel 15 
Absatz 1 des Gesetzes) werden nur zur Hälfte in Spalte 3, 5, 7 und 9 eingetragen und es 
wird zugleich der hälftige Beizug durch Beifügung von 12 ¼ mit den vollen Steuerwerten und 
Steuersätzen in Spalte 2 angedentet. Lebt jedoch ein evangelischer Ehegatte von dem andern 
nicht evangelischen Ehegatten dauernd getrennt, so werden seine Steuerwerte und Steuersätze 
im vollen Betrag in Spalte 3, 5, 7 und 9 aufgenommen. 
3. Im Falle des Verzichts nach Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes bleiben Steuer- 
sätze unter 8 46 (bei gemischter Ehe unter 2 — 4%) oder Steuerwerte solcher lediglich nach 
Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder 
teilweise gehörigen Gemarkungen ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, von 
zusammen 1000 46 oder weniger (bei gemischter Ehe von zusammen 10%% — 500 „XK oder 
weniger) in einer Gemarkung außer Betracht. 
1. Im Falle des Verzichts nach Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes sind Steuersätze und 
Steuerwerte wegzulassen, aus denen bei den voraussichtlich anzuwendenden Steuerfüßen Gesamt- 
steuerbeträge (d. i. die Steuerbeträge der einzelnen Steuergattungen zusammengerechnet) unter 
20 für Pflichtige — auch wenn solche in gemischter Ehe leben — auf einer Gemarkung 
festzustellen sein würden. Bei Anwendung dieser Vorschrift wird z. B. ein in gemischter Ehe 
lebender Evangelischer, der an sich 38 zu zahlen hätte, wenn beide Ehegatten evangelisch 
wären, nicht mit n — 19 aufgenommen, sondern steuerfrei gelassen. 
5. Kirchensteuerpflichtigen natürlichen Personen (Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 
Ziffer 1 des Gesetzes), welche mit anderen ein Gewerbe in Gesellschaft (offene Handelsgesell- 
schaft, einfache Kommanditgesellschaft) betreiben, oder auf welche in Gemeinschaft mit anderen 
in den Einzel-Katastern der Vermögenssteuer Vermögensteile veranlagt sind (wie Erben), 
während die Gemeinschaft nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2 oder Ziffer 3 des Gesetzes 
*) Bei Kirchengemeinden ohne Neben= oder Filialorte ist jeweils nur ein Ortskirchensteuerregister aufzustellen.
	        
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